Gesetzestext

 

Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung, wenn nicht der Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle meldet; der Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat.

 

Rn 1

Die Vorschrift betrifft den öffentlich-rechtlichen Herausgabeanspruch ggü der Hinterlegungsstelle. Sie sieht eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist für den Gläubiger und keine bloße Verjährungsfrist vor. Die Verjährungsvorschriften sind nicht, auch nicht analog, anwendbar. Die Regelung gilt entgegen dem Wortlaut ›Betrag‹ als anwendbar auch auf die Hinterlegung von anderen Gegenständen als Geld (Soergel/Schreiber Rz 1).

 

Rn 2

Die Frist beginnt mit dem Empfang der Anzeige von der Hinterlegung an den Gläubiger, § 374 II. Ist die Anzeige nach dieser Vorschrift untunlich und ist sie deshalb unterblieben, so beginnt sie mit der Hinterlegung (arg ex § 19 II Nr 1 HintO aF, jetzt zB § 27 II Nr 1 HintG BW; KG Rpfleger 08, 478 [KG Berlin 20.05.2008 - 1 VA 7/06]). Unterbleibt die Anzeige irrtümlich oder wegen Schwierigkeiten infolge der Ungewissheit über die Person des Gläubigers, so kann der Schuldner den Fristlauf durch Nachholung der Anzeige auslösen (RGZ 87, 375, 381).

 

Rn 3

Zur Hinderung des Fristablaufs muss sich der Gläubiger bei der Hinterlegungsstelle ›melden‹, also seine Empfangsberechtigung anzeigen, nicht jedoch begründen oder nachweisen. Fristbewehrte Nachweisobliegenheiten können sich aber aus dem Landesrecht ergeben (KG Rpfleger 20, 515 [KG Berlin 02.04.2020 - 1 VA 26/19]).

 

Rn 4

Der Herausgabeanspruch des Schuldners lebt nach Hs 2 wieder auf, wenn die Frist verstrichen ist (RGZ 87, 375, 381). Ein Bereicherungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner ist mit dem Zuweisungsgehalt der Vorschrift im Interesse endgültiger Rechtsklarheit nicht vereinbar. Der Schuldner muss innerhalb eines Zeitraums von insgesamt 31 Jahren nach Fristbeginn, also innerhalb eines weiteren Jahres, einen begründeten Antrag auf Rückgabe stellen (s zB § 27 I HintG BW). Anschließend verfällt die Hinterlegungsmasse zugunsten des jeweiligen Landes (zB § 30 HintG BW).

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