Rn 5

Mit Zugang der Austrittserklärung wird der Austritt wirksam und scheidet das Mitglied aus dem Verein aus, wenn die Satzung keine Austrittsfrist vorsieht. Andernfalls wird der Austritt mit Fristablauf wirksam. Solange die Mitgliedschaft noch fortdauert, hat das Mitglied alle Rechte und Pflichten. Allerdings müssen mitgliedschaftliche Ansprüche des Vereins, die erst nach Wirksamwerden des Austritts fällig werden, nicht mehr erfüllt werden (Schleswig NJW-RR 04, 609 [OLG Schleswig 06.02.2003 - 11 U 83/01]). Einen Abfindungsanspruch hat das scheidende Mitglied jedenfalls im Normalfall nicht (näher Lettl AcP 03, 149). Das Gesetz gewährt auch keinen Anspruch auf die Rückzahlung eines bei Vereinseintritt gezahlten Aufnahmebeitrags (Brandbg MDR 05, 641 [BGH 25.01.2005 - XI ZR 78/04]).

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