Leitsatz (amtlich)

1. Die gesetzlichen Regelungen des Vereinsrechts gewähren keinen Anspruch auf Rückzahlung eines bei Eintritt in einen Verein gezahlten Aufnahmebeitrages.

2. Eine Satzungsbestimmung eines Vereins, die die Rückzahlung eines Aufnahmebeitrages von dem Erreichen einer Höchstmitgliedzahl abhängig macht, verstößt nicht gegen § 39 Abs. 1 BGB. Das gleiche gilt für eine Satzungsregelung, nach der die Rückzahlung des Aufnahmebeitrages die Werbung eines neuen Vereinsmitgliedes durch das ausscheidende Vereinsmitgliedes voraussetzt.

3. Unwirksame Satzungsbestandteile können nicht vom Gericht in einer Art geltungserhaltender Reduktion um eine wirksame Satzungsbestimmung ergänzt werden. Dies würde einen Eingriff in die Satzungsautonomie des Vereins darstellen.

4. Das Bereicherungsrecht gewährt keinen Anspruch auf Rückzahlung eines Aufnahmebeitrages, wenn er aufgrund einer Beitragsordnung des Vereins gezahlt worden ist. Die Höhe der Beiträge muss nicht in der Satzung festgesetzt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 33, 39, 45, 242, 738, 812

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 05.03.2004; Aktenzeichen 17 O 430/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 5.3.2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt (Oder) - 17 O 430/03 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger war Mitglied des beklagten Vereins. Der Beklagte ist ein Golfclub, der derzeit 336 Mitglieder hat. Er betreibt eine Sportanlage mit vier 18-Loch-Golfplätzen, einem Yachthafen und Reit- und Tennisanlagen auf einem Gelände.

In der Satzung des Beklagten heißt es:

§ 4 Beiträge und Gebühren

4.1. Aufnahme- und Jahresbeitrag

Der Aufnahmebeitrag ist ein einmaliger Beitrag, den das Mitglied anlässlich seiner Aufnahme an den Club zahlt. Mit dem Eintritt in den Club akzeptiert das Mitglied die Verwendung dieses Aufnahmebeitrages durch den Club.

...

Höhe und Fälligkeit der Aufnahme- und Jahresbeiträge ergeben sich aus den jeweils aktuellen Beitragsordnungen ....

4.2. Jährliche Betriebsgebühr

Die Instandhaltung und Pflege aller Sportanlagen des Resort erfolgt durch eine Betriebsgesellschaft. Aus diesem Grund schließt jedes Club-Mitglied anlässlich seiner Aufnahme in den Club einen Sportanlagen-Service-Vertrag mit der Betriebsgesellschaft ab und ist daraus zur Zahlung einer jährlichen Betriebsgebühr an diese Gesellschaft verpflichtet ....

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

...

6.2.1. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung ggü. dem Vorstand; er kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Im Falle des Austritts erhält das ausscheidende Mitglied 80 % seines Aufnahmebeitrages nach Maßgabe der folgenden Regelungen vom Club zurückgezahlt:

...

b) Das Mitglied erhält 80 % seines Aufnahmebeitrages unter der Voraussetzung zurück, dass die vom Vorstand festgesetzte Höchstmitgliederzahl erreicht ist und Eintrittswillige in der Warteliste eingetragen sind ... Die Differenz verbleibt beim Club ...

c) Ist zum Zeitpunkt des Austrittes des Mitgliedes die vom Vorstand festgesetzte Höchstmitgliederzahl des Clubs noch nicht erreicht, so erfolgt die Erstattung des Aufnahmebeitrages an das ausscheidende Mitglied durch den Club erst dann, wenn an seiner Stelle ein neues Mitglied in den Club eingetreten ist und seinen Aufnahmebeitrag in entsprechender Höhe gezahlt hat. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand dem ausscheidenden Mitglied seinen Aufnahmebeitrag vorher erstatten ...

Der Kläger trat dem beklagten Verein im Jahre 1996 als Mitglied bei und bezahlte in der Folgezeit den Aufnahmebeitrag i.H.v. 20.000 DM. Bei Unterzeichnung des Aufnahmeantrages war ihm die Satzung des Beklagten nicht bekannt. Der Kläger kündigte seine Mitgliedschaft mit Schreiben v. 12.6.2001 zum 31.12.2001. Ende des Jahres 2001 hatte der Beklagte ungefähr 350 Mitglieder.

Mit Schreiben v. 3.9.2002 mahnte der Kläger die Rückzahlung eines Betrages von 16.000 DM (8.180,67 Euro) an. Zur Begründung erklärte er, er benötige das Geld dringend, da er zur Zeit ein Haus baue. Der Beklagte antwortete darauf mit Schreiben v. 11.9.2002 und teilte mit, die vom Vorstand festgesetzte Höchstmitgliederzahl von 2.100 Mitgliedern sei noch nicht erreicht.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei weder die vom Vorstand festgesetzte Höchstmitgliederzahl mitgeteilt worden, noch die Zahl der Mitglieder zum Zeitpunkt seines Eintritts in den beklagten Verein. Er wisse aus Niederschriften von Mitgliederversammlungen lediglich, dass der Beklagte am 9.12.1997 116 stimmberechtigte Mitglieder gehabt habe, am 15.12.1999 seien es 163 gewesen. Der Kläger hat gemeint, mit der Satzung habe die Beklagte bei potentiellen Mitgliedern den Eindruck erweckt, dass grundsätzlich mit der Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages habe kalkuliert werden könne. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Vorstand die Höchstmitgliederzahl auf einen mehrfachen Betrag der bei seinem Eintritt vorhandenen Mitglieder festsetz...

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