Gesetzestext

 

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 390 ergänzt und konkretisiert das in § 387 enthaltene Prinzip, dass eine Forderung vollwirksam sein muss, um als Aufrechnungsforderung genutzt zu werden. Die als Aufrechnungsverbot ausgestaltete Regelung ordnet an, dass mit einer einredebehafteten Forderung nicht aufgerechnet werden kann.

 

Rn 2

§ 390 gilt für sämtliche Leistungsverweigerungsrechte des Bürgerlichen Rechts, auch solche außerhalb des BGB (BGHR BRAGO § 18 I 1 Aufrechnung 1; AnwBl 85, 257 [BGH 13.07.1984 - III ZR 136/83]). § 390 greift ein, wenn der Forderung eine Einrede entgegensteht. Es kommt nicht darauf an, ob sie erhoben wurde (BGH NJW 01, 287 [BGH 09.10.2000 - II ZR 75/99]; NJW-RR 03, 1421).

B. Dilatorische und peremptorische Einreden.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt für Einreden des materiellen Rechts, nicht für prozessrechtlich begründete Einreden (RGZ 123, 348, 349). Das umfasst zunächst peremptorische Einreden, etwa § 615 2 (BGH NJW 01, 287 [BGH 09.10.2000 - II ZR 75/99]). Die Regelung erfasst ferner dilatorische Einreden, zB die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (BGH NJW-RR 03, 1421). Zu den möglichen Einreden gehört auch das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts iSd § 273. Sichert das Zurückbehaltungsrecht aber gerade die Forderung, gegen die nun aufgerechnet wird, steht es der Aufrechnung nicht entgegen (BGH NJW 90, 3210), ebenso nicht, wenn sich der Gläubiger hinsichtlich derjenigen Forderung, auf die er sein Zurückbehaltungsrecht stützt, in Annahmeverzug befindet (RGZ 94, 309). Richtet sich die Aufrechnung ausnahmsweise, etwa nach § 406, nicht gegen den Schuldner der Aufrechnungsforderung, kann der Aufrechnungsadressat sich auf dem Schuldner zustehende Einreden iRd § 390 berufen (BGHZ 35, 317; LM § 390 BGB Nr 1). Nach §§ 410, 390 ist eine ohne Vorlage einer Abtretungsurkunde erfolgte Aufrechnung durch den Zessionar unwirksam (BGHZ 26, 241). Erfasst wird auch das besondere Verweigerungsrecht des Erben aus § 2059 I (Celle ErbR 15, 629).

 

Rn 4

Bei dilatorischen Einreden kann allerdings eine Aufrechnungslage noch entstehen, wenn die Einrede wegfällt. Die Ausnahme für verjährte Forderungen, wonach es ausreicht, wenn die Verjährung bei Entstehen der Aufrechnungslage noch nicht eingetreten war, findet sich seit der Schuldrechtsreform in § 215. Ist die Aufrechnungslage erst nach der Verjährung der Aufrechnungsforderung eingetreten, bleibt es bei der Regel des § 390.

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