Rn 6

Bei Beteiligung an einer Verschmelzung als übertragender Rechtsträger (§§ 3 I Nr 4, 99 ff UmwG) erlischt der Verein nach § 20 I Nr 2 UmwG ohne Liquidation, da sein Vermögen auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht (§ 20 I Nr 1 UmwG). Spaltung und Formwechsel sind nach §§ 149, 272 ff UmwG möglich. Nichtrechtsfähige Vereine sind nicht nach dem UmwG verschmelzungsfähig, sie können aber ebenso wie rechtsfähige durch Auflösung und Einzelübertragung und Erwerb der Mitgliedschaft im aufnehmenden Verein jenseits des UmwG verschmelzen (Reichert/Schörnig Kap 2 Rz 4477 ff). Qualifizierte Satzungsanforderungen an den Auflösungsbeschluss gelten im Zweifel auch für den übertragenden Verein bei Verschmelzung (Stuttg NotBZ 12, 98). Zur Eingliederung in eine Religionsgemeinschaft des Öffentlichen Rechts durch Kirchengesetz: BGHZ 197, 61.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge