Rn 3

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung trifft den Vorstand als Organ, die einzelnen Vorstandsmitglieder (einzeln antragsberechtigt auch bei Gesamtvertretung, AG Göttingen ZIP 11, 394, LS) und außerdem die Liquidatoren (§ 53) nach § 42 II 1 eine Insolvenzantragspflicht, deren schuldhafte Verletzung ggü den geschädigten Vereinsgläubigern schadensersatzpflichtig macht (§ 42 II 2). Gläubiger, die zzt als der Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen, bereits Gläubiger waren (Altgläubiger), können den Quotenschaden verlangen (Betrag, um den ihre Quote niedriger ausfällt als bei rechtzeitiger Antragstellung). Die Neugläubiger können beanspruchen, so gestellt zu werden, als hätten sie nicht mit dem Verein kontrahiert (BRHP/Schöpflin Rz 10; NK-BGB/Eckardt Rz 46 mwN). § 64 GmbHG ist nicht analog anwendbar (BGH NZG 10, 625 und 711; Müller ZIP 10, 153, 158 f). Wer in Kenntnis der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Vereins leistet, kann aus dem Schutzzweck des § 42 II herausfallen (Köln WM 06, 2006; LG Duisburg NJW-Spezial 08, 471). Zur Covid-Sonderregelung s Vorauflage.

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