Rn 16

Die Aufforderung zur Vornahme einer Art der Nacherfüllung ist als Voraussetzung für die Rechte gem Nr 2 u 3 eine Obliegenheit des Käufers (BGHZ 189, 196 Rz 13; BGH NJW 17, 2758 Rz 28; Naumbg MDR 17, 1357 [OLG Naumburg 19.05.2017 - 7 U 3/17]). Sie muss sich auf einen konkret angegebenen Mangel beziehen (BGH NJW 17, 153 [BGH 26.10.2016 - VIII ZR 240/15] Rz 25; 16, 2493 Rz 11 ff: kein Rücktrittsrecht für nicht gerügten Mangel; Saarbr NJW 09, 369, 370 [OLG Saarbrücken 29.05.2008 - 8 U 494/07]). Als Nacherfüllungsverlangen genügt der Vortrag eines Mangelsymptoms, soweit technischer Bezug besteht u Käufer als Laie einzustufen ist (Nürnbg BeckRS 21, 13419 Rz 32: Aufleuchten der Motorkontrolleuchte). Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen setzt neben dem Setzen einer Frist auch die Bereitschaft des Käufers voraus, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen am Erfüllungsort der Nacherfüllung für eine entspr Untersuchung zur Verfügung zu stellen (BGH NJW 22, 2102 [BGH 30.03.2022 - VIII ZR 109/20] Rz 22; vgl § 439 V). In st Rspr versteht der BGH ihr Element der Setzung einer angemessenen Frist so, dass das Verlangen nach sofortiger Leistung oä genügt (BGH ZIP 16, 1538 Rz 25; WM 15, 1484 Rz 11): eine Frist in Form eines bestimmten Zeitraums oder Endtermins muss nicht genannt sein. Ebenso reicht das Angebot einer Untersuchung unter Angabe des gerügten Mangels (BGH NJW 17, 2758 [BGH 19.07.2017 - VIII ZR 278/16] Rz 27; 15, 3455 Rz 30). Im Übrigen bedarf die Aufforderung keiner Form. Den Käufer trifft bei Kauf eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die Obliegenheit, dafür zu sorgen, dass die Miteigentümer den Nacherfüllungsmaßnahmen zustimmen und die Kosten anteilig tragen (BGH NJW 20, 2104 [BGH 14.02.2020 - V ZR 11/18] Rz 62). Die Fristsetzung ist (gem § 323 II Nr 3) entbehrlich, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, insb, wenn die Nacherfüllung durch ebenjenen Verkäufer zu erfolgen hat (Saarbr BeckRS 21, 6819 Rz 35); keine Entbehrlichkeit, soweit die Täuschung durch einen Dritten dem Verkäufer nicht zugerechnet werden kann (München BeckRS 21, 7739, Rz 23 ff; wohl aA allerdings auch mit Einschränkungen und dem Hinweis, dass jew Umstände im Einzelfall maßgebend sind BGH BeckRS 21, 31895 Rz 27 f).

 

Rn 17

Die pragmatische Auslegung des BGH wird der Grund sein, warum die Diskussion über die Vereinbarkeit der Fristsetzung mit der VerbrGKRL kaum eine Rolle spielte (vgl 11. Aufl. Rz 24 sowie BRHP/Faust Rz 17). Die Rspr des BGH setzte sachlich Art 3 V 2. Spiegelstr VerbrGKRL um, dass der Käufer nach Aufforderung zur Nacherfüllung schlicht abwarten darf, ob der Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat. Zwar wurde die Vorschrift durch Art 13 IV WKRL ersetzt, die Problematik besteht aufgrund der übereinstimmenden Wertung beider RL aber grds weiter. Durch die Aufnahme des § 475d I Nr 1 wurde die Rspr nunmehr gesetzlich gefestigt, da an dem Erfordernis einer Fristsetzung durch den Verbraucher nicht festgehalten wurde (BTDrs 19/27424, 36).

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