Rn 20

Gem § 213 gilt (BGH NJW 15, 2106 [BGH 29.04.2015 - VIII ZR 180/14] Rz 20 ff): Die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 437 hemmt die Verjährung auch hinsichtlich der anderen in § 437 geregelten Ansprüche und für später geltend gemachte Anspruchserhöhungen, zB wegen höherer Mängelbeseitigungskosten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge