Rn 13

Die Norm gilt nach ihrem Wortlaut (lit a: ›Kaufsache‹, lit b: Eintragung im Grundbuch) nur für den Sachkauf. Die analoge Anwendung auf den Rechtskauf ist für alle Rechtsmängel geboten, die ähnl Nr 1 zum Entzug der Nutzung führen (s Rn 18).

1. Dingliche Herausgabeansprüche (lit a).

 

Rn 14

Sachenrechte eines Dritten auf Herausgabe gewähren zB ErbbauR (§§ 985; 11 I 1 ErbbauRG), Nießbrauch (§ 1036 I), Wohnungsrecht (§§ 1036 I, 1093 I 2), Dauerwohnrecht (§§ 985; 34 II WEG), Mobiliarpfandrecht (§§ 985, 1227). Nicht dazu gehört der Vindikationsanspruch eines Dritten, da die Lieferung des Eigentums § 433 I 1 und nicht § 435 unterliegt (§ 435 Rn 2); lit a gilt aber zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen analog (BRHP/Faust Rz 15; MüKo/Westermann Rz 13). Die Eviktionsansprüche müssen gegen den Willen des Käufers durchsetzbar, dürfen also nicht verjährt sein (BRHP/Faust Rz 13; MüKo/Westermann Rz 12; aA Staud/Matusche-Beckmann Rz 47 f).

2. Im Grundbuch eingetragene Rechte (lit b).

 

Rn 15

Die Norm gilt für alle in Abt II und III des Grundbuchs eintragungsfähigen Rechte, da deren Wirkung, zB bei zwangsweiser Durchsetzung, der fehlenden Eigentumsverschaffung vergleichbar ist (BTDrs 14/7052, 196), daher entsprechend für nicht eingetragene dingliche Rechte, die (vorübergehend) gegen gutgläubigen Erwerb geschützt sind (BGH NJW 15, 2019 Rz 17–23). Sie regelt nur konstitutive Eintragungen, zB Dienstbarkeit, Grundpfandrecht, also nicht nur nachrichtliche Eintragungen, wie Sanierungs- und Entwicklungsvermerk nach BauGB oder Zwangsversteigerungs- und Insolvenzvermerk.

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