Rn 21

Der Gesetzgeber hat die Vorgabe der VerbrGKRL, die auch in der WKRL weiterhin enthalten ist, dass der Käufer zwischen beiden Arten der Nacherfüllung auswählt, für alle Kaufverträge übernommen (BTDrs 14/6040, 231). Die Entscheidung wird zu Recht kritisiert (BRHP/Faust Rz 16.1). Sie ist schon wegen der größeren Sachnähe des Verkäufers nicht gerechtfertigt. Dogmatisch verstößt sie dagegen, dass es in die Verantwortung des Verkäufers als Schuldner fällt, wie er seiner Verpflichtung zu mangelfreier Lieferung im zweiten Anlauf nachkommt. Da auch auf Basis des Gesetzes Korrekturen der Entscheidung des Käufers notwendig sind (s BTDrs 14/6040, 321), ist die Ausschlussregelung von IV entgegen der Gesetzessystematik ein immanenter Bestandteil des Wahlrechts.

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