Rn 1

Die Norm hat zwei Inhalte: S 1 erweitert die Tatbestände des allg Schuldrechts für die Zulässigkeit von Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 II) und Rücktritt (§ 323 II) ohne vorherige Fristsetzung um drei kaufrechtsspezifische Voraussetzungen: Verweigerung, Fehlschlagen und Unzumutbarkeit der Nacherfüllung für den Käufer. Darin liegt die kaufrechtliche Limitation des Rechts des Verkäufers zur zweiten Andienung (§ 437 Rn 15; MüKo/Westermann Rz 1). S 2 enthält die Vermutung, dass die Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch fehlgeschlagen ist.

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