Rn 9

In der Regresskette besteht kein Recht auf zweite Andienung des Lieferanten, so dass der Verkäufer über die Eindeckung für die Nacherfüllung frei entscheidet (Erman/Grunewald Rz 7; zu § 478 aF: MüKo/Lorenz Rz 30; Lepsius AcP 207, 340, 355 f; aA Oetker/Maultzsch 218); dies folgt aus dem Ausschluss der Nachfrist in II, die das Recht auf zweite Andienung sichert. Allerdings gilt gem Rn 7 iVm § 254 II, dass nur notwendige Kosten ersatzfähig sind, so dass durch Fremdeindeckung entstehender zusätzlicher, für den Verkäufer vermeidbarer Aufwand nicht gedeckt ist (MüKo/Lorenz Rz 41).

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