Rn 4

Aufgrund der Legaldefinition als der ›Verkäufer, der ihm die Sache verkauft hatte (Lieferant)‹ (I Hs 2), muss der Lieferant dem regressierenden Verkäufer die Kaufsache als solche geliefert haben. Damit scheiden alle Vertragsbeziehungen zwischen (Gesamt-)Herstellern (OEM) und Zulieferern aus, so dass der selbst verkaufende Hersteller bei Zulieferern nicht Regress nehmen kann und die Regresskette (III; s Rn 17) stets am Hersteller endet (Grüneberg/Weidenkaff Rz 8).

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