Rn 2

Die Vorschrift folgt der Systematik der Umsetzung der DIRL, wonach für Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte die Vorschriften der §§ 327 ff gelten. Entspr sind in den §§ 327t, u (s dort) auch spezielle Vorschriften für Verträge zwischen Unternehmern enthalten, die der Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer dienen, wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchervertrag gem §§ 327, 327a ist. Dem folgend sollen die dortigen Regressvorschriften anwendbar sein (§ 327u).

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