Gesetzestext

 

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) 1Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. 2Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.

A. Anfall.

 

Rn 1

Nach dem Wortlaut findet der Anfall bei Auflösung des Vereins (§ 41 Rn 1 ff) und Entziehung der Rechtsfähigkeit (§ 43) statt. Nur wenn ein Anfall stattfindet, ist die Liquidation durchzuführen (NK-BGB/Eckardt Rz 1). Die Vorschrift ist entspr auf Beendigungstatbestände anzuwenden, die zur Liquidation führen, wie Verlust der Rechtsfähigkeit nach Amtslöschung oder Auflösung durch Hoheitsakt ohne Einziehung des Vermögens (§§ 3 I, 11 II VereinsG). Beim Wegfall aller Mitglieder gilt § 1882, der Pfleger muss aber Überschüsse dem Anfallberechtigten übertragen.

 

Rn 2

Fällt das Vermögen nicht dem Fiskus (§ 46), sondern einer anderen Person zu, erfolgt die Liquidation des noch fortbestehenden Vereins, nach deren Ende der Überschuss an den Anfallberechtigten kraft eines schuldrechtlichen Anspruchs gegen den Verein auszuantworten ist (§ 49 I 1). Das auszuantwortende Vermögen umfasst die Rechte und Pflichten des Vereins einschließlich seiner Persönlichkeitsrechte, die ihm allerdings erhalten bleiben, wenn er seine Fortsetzung beschließt.

B. Anfallberechtigter.

 

Rn 3

Der Anfallberechtigte wird durch die Satzung oder das satzungsgemäß zuständige Organ bestimmt (§ 45 I, II 1). Beim Idealverein kann die Mitgliederversammlung auch ohne Satzungsbestimmung das Vereinsvermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt, nach hM auch einer Körperschaft zuweisen (Grüneberg/Ellenberger § 45 Rz 3). Ein Verein, der steuerbegünstigte Zwecke verfolgen will, muss den Grundsatz der Vermögensbindung beachten (§ 55 I Nr 4 AO) und sicherstellen, dass das Vereinsvermögen bei Auflösung nur steuerbegünstigten Zwecken zufällt (näher Reichert/Schörnig Kap 2 Rz 4248 ff).

 

Rn 4

Fehlt es an einer Satzungsregelung oder kann der Anfallberechtigte nicht durch die Mitgliederversammlung bestimmt werden, fällt das Vermögen beim selbstnützigen Verein zu gleichen Teilen an die Mitglieder. Beim fremdnützigen Verein oder wenn keine Mitglieder zu ermitteln sind oder sie aus anderen Gründen ausfallen (NK-BGB/Eckardt Rz 12 f), fällt das Vermögen an den Fiskus. Selbstnützig sind wirtschaftliche Vereine und solche, die keine steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 51 ff AO verfolgen.

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