Rn 17

Wichtige Einzelfälle sind: (1) Strom und Gas. Beides sind gem Art 2 Nr 5 lit b WKRL als Waren anzusehen, soweit in begrenztem Volumen oder bestimmten Menge verkauft. Die Begriffe Sache und Ware sind fast deckungsgleich, wobei Letztere nicht im Wege der Zwangsvollstreckung usw verkauft werden (Meller-Hannich DAR 21, 493, 497). Strom- (Staud/Beckmann Rz 39; ohne Zitat von § 453 BGH NJW 14, 1877 Rz 19; 1951 Rz 11) und Gaslieferverträge (LG Kiel BeckRS 15, 12321) unterliegen über § 453 dem Recht des Sachkaufs (Grüneberg/Weidenkaff Rz 6). Die besonderen Bezugsbedingungen haben idR Vorrang. Zu Sachmängeln bei Strom s Schöne aaO, 113 ff, zB bei Großverbrauchern und übernommenen Anschlussleistungen (s Rn 16).

 

Rn 18

(2) Wärme. Für Wärmelieferverträge gilt dasselbe (Staud/Beckmann Rz 39, 41; zur aF BGH NJW 79, 1304, 1305 [BGH 06.12.1978 - VIII ZR 273/77]).

 

Rn 19

(3) Software. Bei Software handelt es sich um einen sonstigen Gegenstand nach I 1 Alt 2 (BTDrs 14/6040, 242; Gesmann-Nuissl/Kanert BB 22, 1603, 1604). Der Kauf von Software ist iRe Verbrauchervertrags durch die Vorschriften über die Bereitstellung digitaler Produkte neu geregelt. Der Gesetzgeber hat den Softwarevertrag nicht als eigenen Vertragstypen normiert, sondern die Regelungen in das allgemeine Vertragsrecht aufgenommen. Einer Zuordnung der Vertragsbeziehung zu den bestehenden Typen des Besonderen Teils und ggf die Behandlung entspr Typenmischverträge bedarf es weiterhin (Pfeiffer GPR 22, 223, 224 f; Weiß ZVertriebsR 21, 208, 209; Wendehorst NJW 21, 2913: auch atypischer Vertrag möglich). Insoweit kann auf die einschlägige Rspr verwiesen werden (BTDrs 19/27653, 24). Das vertragstypspezifische Recht findet Anwendung, soweit die §§ 327 ff keine Sonderregelungen enthalten. (a) 4 Konstellationen des Kaufs von Software sind zu unterscheiden; ›Kauf‹ meint sowohl die dauerhafte als auch einmalige Bereitstellung. (aa) Für den Verkauf von Software auf Datenträgern, wenn dieser nur als Träger des digitalen Inhalts dient, gelten gem §§ 475a I, 327 V die §§ 327 ff. (bb) Auf den Verkauf von Software ohne körperlichen Datenträger, zB im Internet, sind unmittelbar §§ 327 ff anzuwenden. (cc) Bei einem Kauf von Software, die mit einem körperlichen Gegenstand dergestalt verbunden ist, dass dieser seine Funktion nicht ohne die Software erfüllen kann, gelten gem § 327a III nicht die speziellen Vorschriften über digitale Produkte (s Rn 24); es muss auf die kaufrechtlichen Normen mitsamt den Regelungen zum Verbrauchsgüterkauf über digitale Produkte zurückgegriffen werden. (dd) Falls Software hingegen mit einer Ware zwar verbunden ist, diese aber auch ohne das digitale Produkt bestimmungsgemäß funktioniert, bleibt es bei der Anwendung der §§ 327 ff (s § 475a Rn 4). (b) Auch Mängel bei Software sind möglich. Wann überhaupt ein Mangel vorliegt und welche Gewährleistungsrechte Anwendung finden, bestimmt sich jedoch abhängig von den og Einordnungen. Im Falle von (aa), (bb) und (dd) richtet sich die Mangelhaftigkeit nach §§ 327e bis 327g. Bei Waren gem (cc) gilt das Kaufrecht in seiner überarbeiteten Fassung ergänzt durch die §§ 475b ff. Zur Möglichkeit nachträglicher Änderungen s § 327r.

 

Rn 20

(4) Wertpapiere. (a) Wertpapiere im engeren Sinne sind wegen der Verkörperung des Rechts im Papier ein sonstiger Kaufgegenstand (Staud/Beckmann Rz 76; aA: primär Rechtskauf: Grüneberg/Weidenkaff Rz 1, 10). Bei Wertpapieren iwS (Rektapapiere) findet der Rechtserwerb über die Abtretung der Forderung statt, ihr Erwerb ist daher ein Rechtskauf (Staud/Beckmann Rz 77). (b) Rechtsmängel sind zB die Unwirksamkeit der verbrieften Verpflichtung, Formungültigkeit oder Erklärung zum Aufgebot (§ 947 II ZPO) (Staud/Beckmann Rz 76). (c) Bsp für Sachmängel sind eine mangelhafte Beschaffenheit des Papiers, zB Beschädigung (Staud/Beckmann Rz 76; MüKo/Westermann § 433 Rz 12), oder gem Rn 11 eine unzureichende Verzinsung.

 

Rn 21

(5) Als sonstiger Vermögensgegenstand können weiter verkauft werden zB Know-how (s mwN Staud/Beckmann Rz 42–46), Internet-Domains (Grüneberg/Weidenkaff Rz 9), Werbeideen, Bitcoins (Beck/König JZ 13, 133).

 

Rn 22

(6) Soweit bei Telekommunikationsverträgen betreffend die Lieferung von Hard- und Software iVm der Herstellung eines Anschlusses die bestimmungsgemäße Funktion der Hardware von der Software abhängt, handelt es sich im Kontext eines Verbrauchervertrages um Waren mit digitalen Elementen, sodass Kaufrecht bereits gem §§ 475b I, 327a III Anwendung findet u nicht mehr auf die Qualifikation als sonstiger Gegenstand iSd § 453 zurückgegriffen werden muss. Außerhalb von Verbraucherverträgen bleibt es mangels Geltung der §§ 327 ff, 475a ff bei der bisherigen Anwendbarkeit kaufrechtlicher Grundsätze (AG Hamburg v 21.6.07 – 6 C 177/07, juris Rz 22 ff für DSL-Anschluss).

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