Rn 23

Zu unterscheiden sind:

 

Rn 24

(1) Zusammengehörende Gegenstände wie Komponenten einer HiFi- oder Produktionsanlage, Hard- und Software einer EDV-Anlage können eine einheitliche Kaufsache sein mit der Konsequenz, dass teilweise Nicht- oder Schlechterfüllung dem Käufer auch Rechte im Hinblick auf die gesamte Kaufsache gewährt (§ 323 V; MüKo/Westermann § 433 Rz 9; zur aF zum Erwerb von Hard- und Software BGH ZIP 87, 788, 792 f; LG Aachen NJW-RR 86, 1246 f). Im Falle eines Verbrauchervertrags stellt ein solcher Gegenstand mit für die Funktion maßgeblicher Software eine Ware mit digitalen Elementen gem § 327a III 1 dar, mit der Folge, dass einheitlich für die Kaufsache als Ganzes die §§ 475b ff ergänzend neben das allg Kaufrecht treten.

 

Rn 25

(2) Sachgesamtheiten werden vielfach als Einzelgegenstände behandelt: Bibliothek (Grüneberg/Weidenkaff § 433 Rz 7), Hotel mit Zubehör (zur aF BGH NJW 92, 3224, 3225 [BGH 01.10.1992 - V ZR 36/91]); teilweise Nichterfüllung kann dann Teillieferung sein, ohne dass die gesamte Kaufsache mangelhaft wird. Die – im Einzelfall zu prüfende – Vereinbarung der Beschaffenheit des Kaufgegenstands als eine aus näher definierten Teilen bestehende Sachgesamtheit, der Umstand, dass eine Minderlieferung nunmehr unmittelbar als Sachmangel anzusehen ist (§ 434 III 2 Alt 1, vgl § 434 Rn 27c) sowie der Entfall der Sonderregelung des § 469 2 aF zu den besonderen Voraussetzungen der Wandlung insgesamt, wenn bei zusammengehörigen Sachen einzelne mangelhaft sind (auf § 469 2 aF berief sich BGH aaO), sprechen dafür, Sachgesamtheiten zur erforderlichen Differenzierung als sonstigen Gegenstand iSd § 453 zu behandeln (Staud/Beckmann Rz 78 ff). Für sie gilt daher Rn 24 entspr.

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