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Zur Rückgabe des Kaufgegenstands als Erg eines Wieder(ver)kaufs kann auch ein Rücktrittsrecht vereinbart werden. Gewollt wird dies nur dann sein, wenn über den Wieder(ver)kauf hinaus die typischen Rücktrittsfolgen wie Nutzungsersatz eintreten sollen (Ulbrich MDR 06, 1261).

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