Rn 9

Auf das dingliche Vorkaufsrecht finden die §§ 463 ff Anwendung (§ 1098 I 1), nicht aber umgekehrt die §§ 1094 ff auf das schuldrechtliche. Nur bei Vereinbarung besteht neben einem dinglichen ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht (BGH NJW 14, 622 Rz 8 ff: wenn Vorkaufsrecht vom Vertragsschluss an und unabhängig von Eintragung im Grundbuch bestehen soll, Rz 17). Die wesentlichen Unterschiede sind: (1) Das dingliche Vorkaufsrecht wirkt als im Grundbuch einzutragende Belastung ggü jedermann, während beim schuldrechtlichen der obligatorische Anspruch des Berechtigten auf Eigentumsübertragung der Sicherung durch Vormerkung bedarf (Rn 17). (2) Nur das dingliche Vorkaufsrecht kann für mehrere oder alle Verkaufsfälle bestellt werden (§ 1097), während das schuldrechtliche bei Nichtausübung zwingend erlischt (Rn 30). (3) In Abbedingung von § 464 II kann beim schuldrechtlichen Vorkaufsrecht der Kaufpreis abw zum Drittkaufvertrag vereinbart werden (Rn 7), während beim dinglichen die vollständige Konkordanz zum Drittkaufvertrag zwingend ist. (4) Zur unterschiedlichen Vollstreckungs- und Insolvenzfestigkeit s § 471 Rn 2.

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