Rn 17

Die Vorkaufsvereinbarung gewährt dem Berechtigten das subjektive Recht auf Vorkauf im Vorkaufsfall (zur Übertragbarkeit s § 473). Der aus der Ausübung resultierende Anspruch auf Übereignung kann durch Vormerkung gesichert werden (§ 883 I 2; BGH NJW 00, 1033 [BGH 03.12.1999 - V ZR 329/98] mwN). Darüber hinaus ist der Verpflichtete in der 1. Phase nicht gebunden, er hat keine Obhutspflicht und kann über den Gegenstand bis auf den Verkauf frei disponieren (BRHP/Faust Rz 18), ihn zB belasten (BGH NJW 03, 3769 [BGH 26.09.2003 - V ZR 70/03]; Erman/Grunewald Rz 20) und Kaufverhandlungen beliebig abbrechen oder gestalten, da der Berechtigte ›keinen Anspruch auf Eintritt des Vorkaufsfalles hat‹ (BGHZ 110, 230, 233; BGH NJW 98, 2136, 2137). Die einzige Grenze ist die treuwidrige Aushöhlung des Vorkaufsrechts (s Rn 20).

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