Rn 24

(1) Der Kaufvertrag muss formgerecht und wirksam sein (BGH WM 60, 551, 552).

 

Rn 25

(2) Dazu müssen für die Wirksamkeit erforderliche behördliche oder privatrechtliche Genehmigungen erteilt sein (BGHZ 110, 232, 235; BGH WM 91, 1811; Ddorf BeckRS 19, 4761). Der Berechtigte darf aber schon vor deren Erteilung die Ausübung erklären (BGHZ 139, 29, 30 ff; Brandbg NotBZ 01, 466; OVG Magdeburg LKV 02, 187). Diese Erleichterung ändert nichts daran, dass bis zur Erteilung der Genehmigung ein wirksamer Kaufvertrag fehlt und daher der Vorkaufsfall noch nicht eingetreten ist. Deshalb ist der Verpflichtete berechtigt, bis dahin den Kaufvertrag aufzuheben oder zu ändern (RG 106, 320, 323 f; BGHZ 14, 1, 5 f; 139, 29, 32; BGH BeckRS 10, 25405; BRHP/Faust Rz 27; aA Erman/Grunewald § 464 Rz 6); auch stehen dem Berechtigten keine Rechtsbehelfe gegen eine Versagung der Genehmigung zu (für GrdstVG BGH WM 91, 1811 f [BGH 20.06.1991 - BLw 2/91]; krit Erman/Grunewald Rz 14).

 

Rn 26

(3) Auch bei aufschiebenden Bedingungen erfordert der Vorkaufsfall deren Eintritt, auf den hin die Ausübung ebenfalls vorher erklärt werden kann (BGHZ 139, 29, 33; s RG SeuffA 78 Nr 14; zum siedlungsrechtlichen VorkaufsR Dres NJW-RR 17, 849 Rz 28 f). Für Aufhebung und Änderung des Kaufvertrags vor Eintritt ist die Rechtslage entspr Rn 25 (Erman/Grunewald Rz 13). Damit ist nicht vereinbar, den Berechtigten schon als Vertragspartner des Verpflichteten eines unter aufschiebender Bedingung stehenden Kaufvertrags anzusehen (so aber RG 98, 44, 49; BGHZ aaO; BGH NJW 98, 2136, 2138 [BGH 20.03.1998 - V ZR 25/97]).

 

Rn 27

(4) Anfechtbarkeit steht Vorkaufsfall nicht entgegen (RG SeuffA 78 Nr 14). Eine Anfechtung hindert trotz ihrer Rückwirkung die Ausübung nicht, wenn sie vom Drittkäufer erklärt wird, da der Verpflichtete die Entscheidung zur Veräußerung getroffen hatte (Erman/Grunewald Rz 11; BRHP/Faust Rz 29; aA RG SeuffA 78 Nr 14; vgl diff BGH NJW 87, 890, 893 [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]).

 

Rn 28

(5) Von Verkäufer oder Drittkäufer geltend gemachte Störungen der Geschäftsgrundlage stehen dem Vorkaufsfall entgegen, soweit sie sich auch auf den Vertrag mit dem Berechtigten auswirken (BGH NJW 87, 890, 893 [BGH 25.09.1986 - II ZR 272/85]; Erman/Grunewald Rz 12; MüKo/Westermann Rz 17).

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