Rn 5

Die Ausübung begründet einen neuen Kaufvertrag zwischen Verpflichtetem als Verkäufer und Berechtigtem als – neuem – Käufer; ein Eintritt des Berechtigten in den Drittkaufvertrag findet nicht statt (allgM: s BGHZ 98, 188, 190 f; 199, 136 Rz 21). Sie begründet keine rechtlichen Beziehungen des Berechtigten zum Drittkäufer (RG 163, 142, 155, s § 463 Rn 16). Vereitelt der Verpflichtete die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Übereignung an den Dritten, ist er zum Schadensersatz verpflichtet (BGH NJW-RR 22, 1023 [BGH 08.02.2022 - VIII ZR 38/21] Rz 28).

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