Gesetzestext

 

1Hat der Dritte den Gegenstand, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht, mit anderen Gegenständen zu einem Gesamtpreis gekauft, so hat der Vorkaufsberechtigte einen verhältnismäßigen Teil des Gesamtpreises zu entrichten. 2Der Verpflichtete kann verlangen, dass der Vorkauf auf alle Sachen erstreckt wird, die nicht ohne Nachteil für ihn getrennt werden können.

A. Abdingbarkeit, Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die dispositive (RG 97, 282, 285) Norm regelt den Verkauf mehrerer Gegenstände, die nicht alle dem Vorkaufsrecht unterliegen. Sie gilt entspr für § 577 (BGH NJW-RR 16, 910 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 61/15] Rz 63), Vormiet-, Vorpachtrecht (RG 123, 265, 270; MüKo/Westermann Rz 3); nicht bei Vorkauf nach SächsWaldG (VG Dresden v 8.10.09 – 3 K 114/08, juris Rz 32). Zur Übernahme der Wertung des § 467 1 s § 464 Rn 6 aE. Zum Verkauf von einem Paket Aktien durch mehrere Verkäufer vgl MüKo/Westermann Rz 2 mwN.

B. Verkauf zu Gesamtpreis (S 1).

 

Rn 2

Ein Verkauf mehrerer Gegenstände liegt auch vor, wenn bei Vorkaufsrecht auf (1) Teilfläche das gesamte Grundstück (RG HRR 35 Nr 724; analoge Anwendung: BayObLG NJW 67, 113; Karlsr NJW-RR 96, 916 [OLG Karlsruhe 17.05.1995 - 13 U 125/93]; BGH NJW-RR 16, 910 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 61/15] Rz 63; nicht bei Grundstücksverkauf, wenn Vorkaufsrecht unterliegende Eigentumswohnungen weder existent noch bestimmbar bezeichnet sind: BGHZ 199, 136 Rz 7) oder (2) einzelne Aktien eines Pakets (Erman/Grunewald Rz 1 mwN) verkauft wird. Der Vorkaufspreis ergibt sich aus dem Verhältnis des Werts des dem Vorkaufsrecht unterliegenden Gegenstands und der zum Gesamtpreis verkauften Gegenstände (vgl Karlsr aaO 917). Im Drittkaufvertrag vereinbarte Einzelpreise haben ggü § 467 Vorrang (KG BeckRS 19, 6693; vgl auch KG BeckRS 19, 6692 Rz 49 ff; Erman/Grunewald Rz 2: Arg: Berechtigter ist generell an Preisvereinbarung gebunden, Ausn: Einzelpreis soll Vorkaufsrecht vereiteln; dafür Bsp BGH WM 05, 2248, 2249; abw: objektiver Wert entscheidet Karlsr aaO). Für Wertberechnung entscheidet Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (BGHZ 168, 152 Rz 33 auch zur Korrektur). Aus § 467 folgt, dass bei Vereinbarung eines Gesamtpreises gem § 469 I 1 kein Einzelpreis mitgeteilt werden muss (Celle MittBayNot 08, 376, 378).

C. Erstreckung (S 2).

 

Rn 3

Eine Trennung ist mit Nachteilen verbunden, wenn der Wert der übrigen Gegenstände durch den Vorkauf reduziert wird (Stuttg OLGR 99, 1; Erman/Grunewald Rz 3). Die Auflösung eines ›Pakets‹ durch Ausübung eines Vorkaufsrechts für eine mitverkaufte Kaufsache führt zu keinem Nachteil, da der Verpflichtete damit rechnen musste; er entsteht mit der Konsequenz der Erstreckung des Vorkaufsrechts erst, wenn sich infolge der Trennung ›kein adäquater Preis für die verbleibenden Sachen erzielen lässt‹ (BGH NJW 12, 1354 [BGH 27.01.2012 - V ZR 272/10]; NJW-RR 16, 910 [BGH 27.04.2016 - VIII ZR 61/15] Rz 66). Die Einrede ist idR treuwidrig, wenn die wirtschaftliche Einheit der mehreren Gegenstände schon bei Vereinbarung des Vorkaufsrechts bestand (Celle NJW-RR 12, 1162 [OLG Celle 04.01.2012 - 4 W 178/11]; aA Erman/Grunewald Rz 3). 2 gewährt Verpflichtetem – nicht: Drittkäufer (BayVGH NJW-RR 02, 228, 231; offen BGHZ 168, 152 Rz 27) – nur eine Einrede, so dass Berechtigter darauf von Vorkauf absehen (RG 133, 76, 78 f) oder die Erstreckung durch Ausgleich finanzieller Nachteile abwenden (Erman/Grunewald Rz 3; BRHP/Faust Rz 4) kann.

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