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Die Norm wurde iRd Umsetzung der DIRL neu eingefügt. § 475a regelt das Verhältnis zwischen den neuen Vorschriften betr Verbraucherverträge über die Bereitstellung digitaler Produkte gem §§ 327 ff nF und den Normen des Verbrauchsgüterkaufs (BTDrs 19/27653, 82, 83; vgl auch § 453, s dort). Die DIRL und WKRL sollen sich zwar ergänzen, zugleich schließen sich ihre Anwendungsbereiche gegenseitig aus. Schnittstellen der beiden Regelungsregime sind insb digitale Inhalte auf Datenträgern und Waren, welche digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind. Die WKRL ist allerdings nicht auf Sachen anwendbar, die in einer Weise digitale Produkte enthalten oder mit ihnen verbunden sind, dass die Sache ihre Funktionen auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann (Weiß ZVertriebsR 21, 208; BTDrs 19/27653, 83). Die Verträge über digitale Produkte sollen von den ansonsten einschlägigen Vorschriften ausgenommen werden; gerade mit Blick auf diese Verzahnung ist eine klare Abgrenzung der anwendbaren Rechtsvorschriften geboten (Spindler MMR 21, 528, 533). Diese erfolgt über § 475a (und § 453) durch Ausschluss der Geltung des Kaufrechts auf von der DIRL erfasste Produkte (s BTDrs 19/27653, 83).

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