Rn 7

IV legt fest, welche Folgen es im Hinblick auf die Verjährung hat, wenn der Unternehmer noch innerhalb der Verjährungsfrist einen gerügten Mangel iRd Nacherfüllung behebt o seine Verpflichtungen aus einer Garantie (§§ 443, 479) erfüllt u er dazu die Ware vom Verbraucher übergeben bekommen hat. Mangels eigener Vorgaben in der WKRL können die Mitgliedstaaten hier selbst eine entspr Regelung treffen (WKRL Erw 44, 35). Der deutsche Gesetzgeber hat sich iRd Kaufrechtsreform dafür entschieden, spezifische Regelungen nur im Verbrauchsgüterkaufrecht zu treffen. Ggf kann IV auch außerhalb des Verbrauchsgüterkaufrechts analog angewendet werden (befürwortend: BeckOKBGB/Faust Rz 16). IV regelt einen Fall der Ablaufhemmung. Voraussetzung ist die Übergabe der Ware an den Verkäufer oder einen Dritten. Dies muss auf Veranlassung des Unternehmers geschehen, sodass dessen Kenntnis von der Ablaufhemmung sichergestellt ist (BTDrs 19/27424, 41). Die Übergabe muss subjektiv gerade zum Zweck der Nach-/Garantieerfüllung erfolgt sein (vgl Wortlaut ›zur‹), sodass die jeweilige Intention des Verbrauchers maßgeblich ist (BTDrs 19/27424, 41). Ab dem Zeitpunkt des Rückerhalts der Ware hat der Verbraucher iSv IV jedenfalls 2 Monate Zeit, um die Kaufsache zu prüfen u festzustellen, ob dem Mangel tatsächlich abgeholfen wurde. Zweck ist die Verhinderung der Verjährung, während sich die Ware beim Unternehmer befindet (BTDrs 19/27424, 41). Der Anwendungsbereich des IV ist deshalb zeitlich auf solche Fälle begrenzt, in denen ansonsten Verjährung drohen würde und sachlich nur auf Ansprüche wegen des geltend gemachten Mangels (BTDrs 19/27424, 42). Kommt es bspw bereits nach allg Regeln (dazu Rn 8) zu Hemmung o Neubeginn der Verjährung, kann auf die Ablaufhemmung nicht zurückgegriffen werden (Grüneberg/Weidenkaff Rz 4).

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