Gesetzestext

 

(1) Im Fall der dauerhaften Bereitstellung digitaler Elemente nach § 475c Absatz 1 Satz 1 verjähren Ansprüche wegen eines Mangels an den digitalen Elementen nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums.

(2) Ansprüche wegen einer Verletzung der Aktualisierungspflicht nach § 475b Absatz 3 oder 4 verjähren nicht vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Zeitraums der Aktualisierungspflicht.

(3) Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.

(4) Hat der Verbraucher zur Nacherfüllung oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware dem Unternehmer oder auf Veranlassung des Unternehmers einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde.

A. Grundsätzliches.

I. WKRL; Zweck.

 

Rn 1

§ 475e wurde iRd Umsetzung der WKRL neu eingefügt u macht von dem durch Art 10 V WKRL eingeräumten Spielraum Gebrauch. Die Norm legt Sonderbestimmungen der Verjährung fest u ergänzt somit die kaufrechtliche Verjährungsvorschrift in § 438. Die unionsrechtliche Regelung gab den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Verjährungsfrist für die Haftung des Verkäufers einzufügen, ohne (zugleich) eine Gewährleistungsfrist zu statuieren (BTDrs 19/27424, 39) und nimmt dadurch ausdrücklich Rücksicht auf nationale Regelungsysteme (WKRL Erw 42) wie das des BGB, welche nicht zwischen einer Haftungs- u Verjährungsfrist differenzieren, sondern die Haftung des Verkäufers zeitlich umfassend u ausschließlich über das Element der Verjährung regulieren. Hierdurch konnte der deutsche Gesetzgeber in richtlinienkonformer Weise an einer einheitlichen Dogmatik für die verschiedenen Vertragstypen festhalten (BTDrs 19/27424, 39).

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Vorschrift findet auf Verbrauchsgüterkaufverträge Anwendung, welche ab dem 1.1.22 geschlossen werden. Für Veträge vor diesem Zeitpunkt s die Kommentierung zur 16. Aufl. I und II enthalten eine besondere Ablaufhemmung für Gewährleistungsansprüche im Zusmmenhang mit Dauertatbeständen (§§ 475b III, IV, 475c I 1). III und IV gelten für alle Verbrauchsgüterkäufe.

B. Sonderbestimmung betreffend die Verjährung.

I. Ablaufhemmung bei Dauertatbeständen (Abs 1 und 2).

 

Rn 3

Ursprünglich war im RegE (BTDrs 19/27424) im Falle von Mängeln an dauerhaft bereitgestellten digitalen Elementen sowie der Verletzung der Aktualisierungspflicht nicht eine Ablaufhemmung, sondern ein von § 438 II abweichender Verjährungsbeginn mit Ende des Bereitstellungszeitraums/der Aktualisierungspflicht vorgesehen (BTDrs 19/27424, 11, 39). Dies hätte aber ggf zu sehr langen Verjährungszeiträumen geführt, die so von der WKRL nicht vorgesehen waren (BTDrs 19/31116, 16). In der geltenden Fassung wird an dem allg Verjährungsbeginn gem § 438 (maßgeblich ist also grds die Ablieferung) festgehalten, ergänzt um eine Ablaufhemmung. Diese soll sicherstellen, dass Verbraucher ihre Rechte auch dann noch effektiv geltend machen können, wenn der Mangel erst gegen Ende der Verjährungsfrist auftritt (Wilke VuR 21, 283, 291; Ring ZAP 21, 907, 920), da der Anstoß der Hemmung durch entspr Maßnahmen zeitintensiv sein kann (BTDrs 19/27424, 40). Die einheitliche Behandlung der von I u II erfassten aufgetretenen Mängel überzeugt, handelt es sich doch in beiden Fällen (kaufrechtsuntypisch) um Dauerpflichten. Die Ablaufhemmung greift jedoch nicht bzw nicht in vollem Umfang, wenn dadurch die zehnjährige Maximalverjährung nach § 199 IV überschritten wird (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2; Lorenz NJW 21, 2065, 2071; aA BeckOKBGB/Faust Rz 3; Jaensch jM 22 134, 140).

 

Rn 4

Ansprüche wegen eines Mangels an digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung (s §§ 475c I 1, 327e I 3) verjähren nach I somit gewohnt grds in zwei Jahren (§ 438 I Nr 3), aber keinesfalls vor dem Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Bereitstellungszeitraums (I). Faktisch dürfte sich die Gesetzesänderung dann auswirken, wenn die Parteien einen Bereitstellungszeitraum von unter zwölf Monaten vereinbart haben. Die Überarbeitung der Norm führt – im Vergleich zur ursprünglichen Fassung des RegE (BTDrs 19/27424, 40, 41) – nämlich nur dann zu einer kürzeren Verjährung (BTDrs 19/31116, 16). Für Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln an der Ware selbst gilt die Ablaufhemmung nicht.

 

Rn 5

Gleiches gilt für Ansprüche wegen der Verletzung der Aktualisierungspflicht (§ 475b III, IV; vgl dort). Sie verjähren gem II grds innerhalb von zwei Jahren, außer das Ende des Aktualisierungszeitraums liegt noch nicht mehr als zwölf Monate zurück.

II. Allgemeine Ablaufhemmung (Abs 3).

 

Rn 6

Nach unionsrechtlichen Vorgaben darf die Verjährungsfrist den Verbraucher nicht an der Geltendmachung seiner Mängelrechte hinderne Ein Beibehalten allein der regelmäßigen zweijährigen Verjährungsfrist würde dem nicht gerecht werden, sollten sich Mängel erstmals am Ende des Zeitraums gezeigt haben (BTDrs 19/27424, 40). Hier ist gleichermaßen die Festsetzung einer Abla...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge