Gesetzestext

 

(1) 1Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. 2Diese müssen klar und verständlich sein.

(2) 1In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. 2Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. 3Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.

(3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.

A. Sinn und Zweck.

 

Rn 1

§ 482 setzt Art 5 IV Timesharing-RL um. Er zwingt den Unternehmer bei Verträgen iSv §§ 481 I, 481a S 1, 481b I, II, 487 S 2 dazu, vorvertragliche Informationen nach Art 242 § 1 EGBGB in Textform (§ 126b) zur Verfügung zu stellen.

B. § 482 I 1, 2.

I. Überblick.

 

Rn 2

§ 482 setzt Art 4 I, II Timesharing-RL um und dient § 307 I 2 (BTDrs 17/2764, 17).

II. Vorvertragliche Informationen (Art 242 § 1 EGBGB).

1. Inhalt.

 

Rn 3

Als vorvertragliche Informationen sind die Angaben nach den Anhängen der RL 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.1.09 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträgen (ABl L 33 vom 3.2.09, 10) in leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen, und zwar 1. für einen Teilzeit-Wohnrechtevertrag die Angaben nach Anhang I der RL, 2. für einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt die Angaben nach Anhang II der RL, 3.für einen Vermittlungsvertrag die Angaben nach Anhang III der RL, 4. für einen Tauschsystemvertrag die Angaben nach Anhang IV der RL.

 

Rn 4

Die Angaben in den Teilen 1 und 2 der Anhänge nach Art 242 § 1 I Nr 1–4 EGBGB sind nach Art 242 § 1 II 1 EGBGB in einem Formblatt nach den in den Anhängen enthaltenen Mustern zur Verfügung zu stellen. Die Angaben nach Teil 3 des Anhangs können in das Formblatt aufgenommen oder auf andere Weise zur Verfügung gestellt werden (Art 242 § 1 II 2 EGBGB). Werden sie nicht in das Formblatt aufgenommen, ist auf dem Formblatt darauf hinzuweisen, wo die Angaben zu finden sind (Art 242 § 1 II 3 EGBGB). Die Angaben müssen nach § 482 I 2 klar und verständlich sein.

2. Rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung.

 

Rn 5

Die Informationen iSv Rn 3 müssen rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung gestellt werden. Der Verbraucher muss vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausreichend Zeit gehabt haben, den Inhalt der Informationsmaterialien mit der notwendigen Gründlichkeit zu studieren. Bei komplexen Regelungen werden mehrere Tage für erforderlich erachtet (Franzen NZM 11, 217 [222]).

3. Textform (§ 126b).

 

Rn 6

Die Informationen müssen wenigstens in Textform zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der Textform ist erforderlich, weil die Pflicht zur Verwendung der Formblätter die Benutzung von Schriftzeichen verlangt. Benutzt der Unternehmer einen anderen Datenträger als Papier, so muss er darauf achten, dass dieser allg zugänglich ist. Stellt er zB eine CD-ROM mit Textdateien zur Verfügung, müssen diese ein Dateiformat aufweisen, welches von handelsüblichen Computern mit den üblichen Programmen geöffnet, gelesen und wiedergegeben werden kann.

III. Verstöße.

 

Rn 7

Bei Verstößen gilt § 356a II. Kommt der Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) seinen Informationspflichten nicht nach, kann dies außerdem eine Irreführung durch Unterlassen iSv § 5a II, IV UWG darstellen.

C. Werbung (§ 482 II).

I. Vorvertragliche Informationen (§ 482 II 1).

 

Rn 8

§ 482 II 1 setzt Art 3 I Timesharing-RL um. Die Angaben sollen dem Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) bewusst machen, dass er ein Recht auf vorvertragliche Informationen hat. Gleichzeitig soll es dem Verbraucher leichter gemacht werden, sich frühzeitig mit diesen Informationen zu beschäftigen (BTDrs 17/2764, 17).

II. Festartige Veranstaltungen (§ 482 II 2, 3).

 

Rn 9

§ 482 II 2 setzt Art 3 II Timesharing-RL um. Er soll die verbreitete Praxis unterbinden, Teilzeit-Wohnrechte und ähnliche Produkte auf festartigen Veranstaltungen zu vermarkten, bei denen der Verbraucher bewusst in eine entspannte, unkritische Stimmung versetzt wird.

 

Rn 10

§ 482 II 3 setzt Art 3 III Timesharing-RL um. Er soll sicherstellen, dass sich der Verbraucher an Ort und Stelle mit den Informationen beschäftigen kann, sobald er es wünscht. Verwendet der Unternehmer dabei einen anderen Datenträger als Papier, so muss er dafür sorgen, dass auf diesen vor Ort ohne Schwierigkeiten zugegriffen werden kann. Bei Informationen auf CD-ROM muss er zB einen Computer bereithalten, auf welchem der Verbraucher die Daten einsehen kann (BTDrs 17/2764, 17). Der Unternehmer (§ 14 Rn 6 ff) darf dem Verbraucher (§ 13 Rn 8 ff) die Informationen also weder vorübergehend noch dauerhaft vorenthalten (BTDrs. 17/2764, 17).

3. Verstöße.

 

Rn 11

Verstößt der ...

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