Rn 17

Von einer Schenkung sowie von ehebedingten Zuwendungen, bei denen der Geldbetrag endgültig dem Empfänger verbleiben soll, unterscheidet sich ein Gelddarlehen durch die Pflicht des Darlehensnehmers zur Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wird eine Rückzahlungspflicht für den Fall vereinbart, dass der Geber den überlassenen Betrag benötigt, liegt ein Gelddarlehen vor (Köln NJW 00, 295).

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