Rn 7

Unregelmäßige Verwahrung von Sichteinlagen, die überwiegend im Interesse von Bankkunden erfolgt, sowie von Giroguthaben (BGHZ 131, 60, 63; 84, 371, 373; BGH WM 93, 1585), nicht aber von Termineinlagen auf Zeit o mit Kündigungsfrist, die Gelddarlehen sind, ist weder (Geld-)Darlehen noch Verwahrung (§ 695), sondern ein eigenständiger Vertragstyp mit Elementen des Darlehens- u des Verwahrungsrechts (§ 700 Rn 1). Es gelten jedoch iZw §§ 488 ff bzw §§ 607 ff, für Zeit u Ort der Rückgabe aber §§ 695–697.

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