Rn 23

Gelddarlehensverträge sind abgesehen von Verbraucherdarlehensverträgen (§ 492) u solchen bis 75.000 EUR Nettodarlehensbetrag mit Existenzgründern (§ 513) formfrei wirksam (Kobl WM 13, 842). Verträge über Bankdarlehen sehen idR Schriftform (§§ 127, 126) vor. Ein Darlehensvertrag kann als Teil eines anderen Vertrages formbedürftig sein (L/B/S/Steffek 13. Kap Rz 18).

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