Rn 1

§ 492a, halbzwingend (§ 512 1), eingefügt zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7), enthält in Umsetzung von Art 12 I WoImmoKrRL beschränkt auf Immobiliar-Verbraucherdarlehen ein grds Verbot von in I 1 u Art 4 Nr 26 WoImmoKrRL definierten Kopplungsgeschäften mit weiteren Finanzprodukten o -dienstleistungen, soweit die Kopplung nicht nach § 492b ausnahmsweise zulässig ist. Eine verbotene Kopplung führt zur Nichtigkeit des Kopplungsgeschäfts (II).

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