Rn 15

Für die Verjährung (§§ 195, 199) der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung u auf Zinsen enthält III 3–5 besondere Regelungen; diese sind auf Ansprüche aus Schuldbeitritt entsprechend anwendbar (Celle WM 07, 1319, 1323). Nach III 3, der auch für Immobiliardarlehen gilt, ist ihre Verjährung vom Eintritt des Verzugs nach I an (Frankf NJW-RR 13, 566, 567; Dresd ZIP 17, 221, 222) bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 I Nr 3–5 bezeichneten Art kraft Gesetzes gehemmt (§ 209), jedoch – kenntnisunabhängig – nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung (vgl § 200) an. Durch die Regelung, die seit dem 1.1.2002 auch für Altverträge gilt (Art 229 § 6 Abs 1 u 2 EGBGB; Nürnbg ZIP 14, 1576, 1577; Köln WM 07, 1324, 1325; Hamm WM 07, 1328, 1329; Karlsr OLGR 07, 417, 418), auch wenn die Verjährungsfrist des § 197 BGB aF galt (BGHZ 189, 104 Rz 13 f), soll vermieden werden, dass der Darlehensgeber allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts die Titulierung betreibt u sich die Schuldenlast des Darlehensnehmers weiter erhöht (BTDrs 14/6857 S 65 f; Frankf WM 19, 1878).

 

Rn 16

Die Hemmung erfasst, da der Wortlaut des III 3 nicht nur von Zinsen, sondern auch allg von ›Darlehensrückzahlung‹ spricht, sowohl den Rückzahlungsanspruch nach Kündigung eines Darlehens als auch Ansprüche nach Fälligstellung von Raten- u (geduldeten) Überziehungskrediten, §§ 504, 505 (BGH WM 20, 1735 Rz 20; Dresd ZIP 17, 221, 223; Frankf WM 19, 1878; München BKR 20, 150; Bankrechts-Hdb/Jungmann § 56 Rz 670; Staud/Kessal-Wulf Rz 36; Jungmann EWiR 16, 519; Röß NJW 19, 1249 [dort auch zur möglichen Verwirkung]; aA [dagegen ausf und überzeugend Jungmann BKR 20, 493, 494 f mwN] LG Hambg VuR 2018, 147, 148; AG München BeckRS 19, 1759; ZIP 16, 1671 f; Derleder/Horn ZIP 13, 709, 710, da mit Gesamtfälligkeit ein ›neuer‹ Anspruch entstehe) als auch geschuldete Darlehensraten einschließlich darin enthaltener Vertragszinsen als auch den Anspruch auf Verzugszinsen (BGHZ 189, 104 Tz 21 ff; Nobbe ZBB 09, 93, 108; Celle ZIP 11, 70, 71; Müko/Weber Rz 33; aA [bzgl Vertragszinsen] Bülow/Artz Rz 62).

 

Rn 17

Die Verjährungshemmung gilt auch dann, wenn Ansprüche bei unveränderter Anwendung des § 367 I verjährt wären, weil der Darlehensnehmer überhaupt keine Zahlungen leistet. Verjährungsregelungen sind im Interesse der Rechtssicherheit eng am Wortlaut auszulegen. Außerdem besteht kein Anlass, den Schuldner, der alle Zahlungen einstellt, verjährungsrechtlich zu begünstigen (BGHZ 189, 104 Rz 21 ff; WM 07, 1328; Köln WM 07, 1324, 1325; WM 07, 1326, 1327; Nobbe ZBB 09, 93, 109).

 

Rn 18

Neben III 3 gelten unverändert (BGHZ 189, 104 Rz 26) die allg Regeln über die Verjährungshemmung (zB § 204 I Nr 1). Der Zeitraum von 10 Jahren wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 209). Ab Ende der Hemmung beginnt die Verjährungsfrist (weiter) zu laufen (BGH WM 20, 1735 Rz 21; Dresd ZIP 17, 221, 223; MüKo/Weber Rz 34; aA Hamm, Beschl v 29.12.15 – 31 W 82/15, juris). Wegen der Anrechnungsreihenfolge nach III 1 findet § 197 II, demzufolge auch titulierte Zinsansprüche in drei Jahren verjähren, auf titulierte (Zukunfts-)Zinsen keine Anwendung (III 4), auch wenn der Darlehensnehmer keine Teilleistungen erbringt.

 

Rn 19

Der Darlehensgeber verwirkt seinen Anspruch während der langfristigen Hemmung der Verjährung nicht allein dadurch, dass er den Darlehensnehmer nicht an seine Zahlungspflicht erinnert (Nürnbg ZIP 14, 1576, 1578; Dresd ZIP 17, 221, 223).

 

Rn 20

Auf Vollstreckungstitel, deren Hauptforderung auf Zinsen iSv II lautet (isolierte Zinsurteile), sind III 1–4 nach der klarstellenden Regelung des III 5 nicht anwendbar; der Begriff der Zinsen entspricht dabei dem aus III 1, I u II 1 u 2 (die Vertragszinsen sind bereits Bestandteil des geschuldeten Betrags). Bei ihnen ist die Tilgungsverrechnung nach § 367 I vorzunehmen, die Verjährung deshalb nicht nach III 3 gehemmt. Da III 1 durch die Schaffung eines isolierten Zinstitels ausgehebelt werden könnte, muss der Darlehensgeber, um einen isolierten Zinstitel erlangen zu können, darlegen u ggf beweisen, dass die nach III 1 vorrangig zu berücksichtigenden Schuldposten – soweit fällig – vollständig ausgeglichen sind (MüKo/Weber Rz 43; Soergel/Seifert Rz 32; Bülow WM 92, 1009; tendenziell aA Köln WM 07, 1326, 1328).

 

Rn 21

Für gemischte Titel, bei denen Zinsen als Hauptforderung neben anderen Hauptforderungen – etwa neben einem Teil des geschuldeten Betrags, aus dem sie sich nicht errechnen – tituliert sind, ist der Anwendungsbereich der Vorschrift teleologisch zu reduzieren. Die Verrechnung beigetriebener Leistungen erfolgt in entspr Anwendung von III 1 zunächst auf den geschuldeten Betrag u dann auf die Zinsen (BGH WM 07, 1328; Münzberg WM 91, 170, 175).

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