Gesetzestext

 

(1) 1Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Absatz 1 zu verzinsen. 2Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) 1Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. 2Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) 1Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Absatz 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. 2Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. 3Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. 4Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Absatz 2 keine Anwendung. 5Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 2Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die halbzwingende (§ 512 1) Vorschrift will einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Darlehensgeber u säumigem Verbraucher schaffen u insb durch die Regelungen in II u III eine laufend steigende Verschuldung des Verbrauchers möglichst vermeiden. Die Höhe des Verzugszinssatzes (§ 288 I) ist deshalb nach I 1 begrenzt auf 5, bei Immobiliardarlehen (§ 491 III) auf nur 2,5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247; IV 1). Vereinbarte Vertragszinsen bleiben von § 497 zwar unberührt, ein höherer Vertragszins kann für den Verzugsfall aber nicht verlangt werden (§ 512 1; Staud/Kessal-Wulf Rz 16). Die Regelung in IV 2 war vor dem 21.3.16 in § 503 I 1 aF enthalten.

 

Rn 2

Der Anwendungsbereich der Regelung erstreckt sich auf alle Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen (§ 506 I) sowie Überziehungskredite (§§ 504, 505), nicht aber auf Ratenlieferungsverträge (§ 510). Bei unwirksamen, wirksam angefochtenen o nach Widerruf rückabzuwickelnden Verbraucherdarlehen ist § 497 analog anwendbar (Köln BKR 13, 465 f [OLG Köln 19.06.2013 - 13 U 122/12]; Dresd WM 99, 952, 953 [OLG Dresden 27.08.1998 - 7 U 1648/98]; Soergel/Seifert Rz 5, 14; Nobbe ZBB 09, 93, 109; Bülow NJW 92, 2049, 2051). III 3 gilt auch bei Schuldbeitritten von Verbrauchern (Celle WM 07, 1319). I kann auf den Verzug von Bürgen analog angewandt werden (BGH NJW 00, 658, 661), nicht aber auf Darlehensverträge mit Unternehmern (BGH WM 18, 782 Rz 20).

B. Abstrakte und konkrete Schadensberechnung (Abs 1).

 

Rn 3

Voraussetzung für I, der den Anspruch des Darlehensgebers auf Ersatz von Verzugs-, nicht aber anderer Schäden abschließend regelt, ist in jedem Fall, dass sich der Darlehensnehmer mit Zahlungen (Rückzahlung des gesamten Darlehens, Zins- u/o Tilgungsraten, Kosten etc), die er aufgrund eines Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug befindet (§§ 286f); der Verzugseintritt bestimmt sich nach allgemeinen Regeln. In Raten enthaltene Zinsanteile müssen nicht herausgerechnet werden (BGH NJW 93, 1260 [BGH 09.02.1993 - XI ZR 88/92]; 91, 1286 [BGH 13.11.1990 - XI ZR 217/89]), da der Darlehensnehmer auch insoweit zum Ersatz des Verzugsschadens des Darlehensgebers verpflichtet ist (MüKo/Weber Rz 11).

 

Rn 4

Bei Gesamtschuldnern hat der Verzug grds Einzelwirkung (§ 425 II). Hat der Darlehensgeber seine Forderung an einen Dritten abgetreten, errechnet sich die Höhe des Verzugsschadens grds aus der Person des Zessionars (BGH NJW-RR 92, 219), die Position des Darlehensnehmers darf sich dadurch jedoch nicht verschlechtern (Staud/Kessal-Wulf Rz 20), so dass der Höhe nach eine Begrenzung auf den Zedentenschaden besteht (Nobbe/Müller-Christmann Rz 9).

 

Rn 5

Der Darlehensgeber kann für den gesamten Verzugszeitraum statt Vertrags- nur Verzugszinsen verlangen (BGHZ 154, 230, 236; BGH ZIP 04, 554, 557), hat dabei aber die Wahl zwischen abstrakter u konkreter Berechnung. Er muss deutlich zum Ausdruck bringen, welche Art Verzugsschaden er geltend macht (zu einem Mahnbescheidsantrag AG Hagen NJW-RR 95, 320). Wählt er die abstrakte Berechnung (pauschalierter Verzugszins als Mindestschaden), scheidet der Ansatz weiterer Schadenspositionen aus, soweit diese den üblichen verzugsbedingten Bearbeitungsaufwand des Darlehensgebers abdecken (Karlsr ZIP 14, 964, 965; St...

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