Gesetzestext

 

(1) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen können Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung Auskünfte des Darlehensnehmers und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen sein, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen.

(2) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers auf der Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderen finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Darlehensnehmers eingehend zu prüfen. 2Dabei hat der Darlehensgeber die Faktoren angemessen zu berücksichtigen, die für die Einschätzung relevant sind, ob der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag voraussichtlich nachkommen kann. 3Die Kreditwürdigkeitsprüfung darf sich nicht hauptsächlich darauf stützen, dass der Wert der Wohnimmobilie den Darlehensbetrag übersteigt, oder auf die Annahme, dass der Wert der Wohnimmobilie zunimmt, es sei denn, der Darlehensvertrag dient zum Bau oder zur Renovierung der Wohnimmobilie.

(3) 1Der Darlehensgeber ermittelt die gemäß Absatz 2 erforderlichen Informationen aus einschlägigen internen und externen Quellen, wozu auch Auskünfte des Darlehensnehmers gehören. 2Der Darlehensgeber berücksichtigt auch die Auskünfte, die einem Darlehensvermittler erteilt wurden. 3Der Darlehensgeber ist verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen, soweit erforderlich auch durch Einsichtnahme in unabhängig nachprüfbare Unterlagen.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist der Darlehensgeber verpflichtet, die Verfahren und Angaben, auf die sich die Kreditwürdigkeitsprüfung stützt, festzulegen, zu dokumentieren und die Dokumentation aufzubewahren.

(5) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

A. Inhalt.

 

Rn 1

Der halbzwingende (§ 512 1) § 505b, der zum 10.6.17 um II 3 ergänzt wurde, enthält Vorgaben für die (Informations-)Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung, u zwar unterschiedliche für Allgemein- (I) u Immobiliar-Verbraucherdarlehen (II u III) sowie für die Dokumentation des Prüfungsverfahrens u der für das Ergebnis der Prüfung entscheidenden Angaben (IV). V bestimmt in Umsetzung von Art 18 VII WoImmoKrRL, dass Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten durch die Anforderungen der Kreditwürdigkeitsprüfung unberührt bleiben.

B. Grundlage bei Allgemein-Verbraucherdarlehen (Abs 1).

 

Rn 2

I entspricht nahezu wörtlich dem bisherigen, aufgehobenen § 509 2. Die Informationsgrundlage für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers gem § 505a I 2 Halbs 1 besteht danach vor allen aus (Selbst-)Auskünften, Gehaltsbescheinigungen, Steuer- o Kindergeldbescheiden etc u – nur soweit erforderlich – zuverlässigen Auskunfteien (zB Schufa, Creditreform), die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zur Bonität von Schuldnern erheben u speichern (BeckOGK/Knops Rz 8 ff).

 

Rn 3

I ist nicht abschließend. Darlehensgeber können u müssen ggf auch eigene Erkenntnisse aus der Geschäftsbeziehung mit dem Darlehensnehmer heranziehen (EuGH ZIP 15, 65 Rz 35). Wie der Darlehensgeber die verschiedenen Informationsquellen im Einzelfall kombiniert, gewichtet u die Richtigkeit der Selbstauskunft des Darlehensnehmers überprüft, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen; er muss allerdings insgesamt eine sachlich fundierte u vertretbare Entscheidungsgrundlage haben (MüKo/Weber Rz 3). Ob die vorhandenen Informationen ausreichen, kann je nach den Umständen des Abschlusses des Darlehensvertrages, der persönlichen Lage des Darlehensnehmers u des Darlehensvolumens variieren (EuGH aaO Rz 37). Eine erschöpfende individualisierte Bonitätsprüfung ist nicht erforderlich. Der Darlehensgeber kann sich auch standardisierter Verfahren bedienen (§ 2 III 2 ImmoKWPLV, dazu § 505e Rn 3).

C. Grundlage bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (Abs 2 u 3).

 

Rn 4

II erhöht bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen ggü I die Anforderungen an eine ausreichende Informationsgrundlage u an die Intensität der Kreditwürdigkeitsprüfung deutlich. Die Prüfung muss ›eingehend‹ sein u zudem auf notwendigen, ausreichenden u angemessenen Informationen über die gesamten finanziellen u wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers einschließlich Einkommen u Ausgaben beruhen (II 1; § 2 II 2 ImmoKWPLV). Die Informationen dürfen grds nicht nur auf Auskünften u Angaben des Darlehensnehmers beruhen, sondern müssen auch aus anderen externen Quellen, wie etwa zuverlässigen Auskunfteien (zB Schufa, Creditreform), o von einem eingeschalteten Darlehensvermittler stammen. Heranzuziehen sind ferner Erkenntnisse des Darlehensgebers aus einer Geschäftsbeziehung zum Darlehensnehmer auch über dessen Vertragstreue (III 1 u 2; Art 20 I 2 WoImmoKrRL). Außerdem hat der Darlehensgeber alle erlangten Informationen, ein Kreditinstitut nach den üblichen Gepflogenheiten von Banken, zu überprüfen, auch durch Einsicht in unabhängig nachprüfbare Unterlagen, etwa Einkommens- u Kapitalnachweise (III 3).

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