Gesetzestext

 

Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden.

 

Rn 1

Die einjährige Verteilungssperre wirkt gläubigerschützend. Verstöße haben die Schadensersatzpflicht der Liquidatoren nach § 53 ggü Gläubigern und nach § 280 ggü dem Verein zur Folge. Anfallberechtigte, die verfrüht Vermögen erhalten haben, sind dem Verein nach § 812 I 1 zur Rückgewähr verpflichtet.

 

Rn 2

Soweit das Vermögen nicht nach § 52 benötigt wird, kann es nach Ablauf des Sperrjahres an die Anfallberechtigten verteilt werden. Solange die Verteilung nicht abgeschlossen ist, müssen sich nachträglich meldende Gläubiger befriedigt werden. Nach Abschluss der ordnungsgemäßen Liquidation haben diese Gläubiger keinen Bereicherungsanspruch gegen die Anfallberechtigten, weil diese mit Rechtsgrund erworben haben (Erman/Westermann Rz 2). Wird nach Ende der Liquidation bisher übersehenes Vermögen des Vereins bekannt (auch Ansprüche nach § 53), bedarf es einer Nachtragsliquidation. Dazu genügt aber noch nicht das Interesse zur Kontaktaufnahme mit dem aufgelösten Verein, um herauszufinden, ob dieser ein Grundstück veräußert (Saarbr NZG 19, 152 [OLG Saarbrücken 05.11.2018 - 5 W 74/18]).

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