Rn 10

Mit Wirkung zum 1.1.22 wurde § 513 um einen letzten Hs erweitert, der eine weitere (neben der betragsmäßigen Obergrenze [s Rn 6 ff] stehende) Ausnahme für den Fall normiert, dass die VO (EU) 2020/1503 anwendbar ist. Die VO enthält Regelungen zu Schwarmfinanzierungen (vgl Rennig BKR 22, 562). Gem Art 1 II a VO gilt die VO nicht für Projektträger iSd Art 2 I h) VO, die Verbraucher iSd VerbrKrRL 2008 sind. Da § 513 den Anwendungsbereich der der Umsetzung der VerbrKrRL 2008 dienenden nationalen Vorschriften über die europarechtlichen Vorgaben hinaus auf Existenzgründer erweitert, sah der Gesetzgeber für diese die Gefahr einer nicht vorgesehenen parallelen Anwendung des deutschen Verbraucherdarlehensrechts und der VO (EU) 2020/1503 (BTDrs 19/29352, 113 f). Für Existenzgründer, auf die als Projektträger die VO (EU) 2020/1503 anwendbar ist, gelten die §§ 491–512 (sowie die §§ 655a–655e; s § 655e Rn 3) nicht.

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