Rn 1

I 1 unterwirft das Schenkungsversprechen der notariellen Beurkundung. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit (§ 125 I 1). Für Schenkungen von Todes wegen gilt die Spezialregelung des § 2301. Der Formzwang gilt analog auch für sog Brautgabeversprechen (§ 516 Rn 22a), wenn sie noch nicht vollzogen sind und soweit nicht bereits § 1410 bzw § 1585c greifen (BGH NJW 20, 2024 [BGH 18.03.2020 - XII ZB 380/19] Rz 36 ff).

 

Rn 2

Nur das Schenkungsversprechen unterliegt dem Formzwang; die Annahme ist formfrei. Der Rechtsgrund (Schenkung) muss nicht mitbeurkundet werden. Die Beurkundung hat die gesamte Schenkung einschl der Nebenpflichten des Schenkers zu umfassen. Sie erstreckt sich auf die Aufl (hM; vgl MüKo/Koch Rz 4 mN). Spätere Änderungen sind formbedürftig, wenn sie eine Erweiterung des Schenkungsversprechens bedeuten.

 

Rn 3

I 2 dehnt den Formzwang auf abstrakte Schuldversprechen und -anerkenntnisse aus. Damit sind sie nicht nach II zur Heilung einer formlosen Verpflichtung geeignet. Gleichzustellen sind die ebenfalls abstrakten Forderungen auf Grund Wechselakzepts und der Hingabe eines Schecks (BGHZ 64, 340; NJW 78, 2027). Zur Formbedürftigkeit von Schuldanerkenntnissen s Albers JZ 20, 776.

 

Rn 4

Die gemischte Schenkung unterliegt dem Formzwang nur hinsichtlich des Schenkungsteils ohne Rücksicht auf die Wertverhältnisse. Bei Unteilbarkeit der Leistung ist das gesamte Leistungsversprechen formbedürftig (MüKo/Koch § 516 Rz 40).

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