Gesetzestext

 

(1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) 1Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem Schenker bei dem Erwerb der Sache bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. 2Die für die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel geltenden Vorschriften des § 433 Absatz 1 und der §§ 435, 436, 444, 452, 453 finden entsprechende Anwendung.

 

Rn 1

Der Begriff des Rechtsmangels entspricht demjenigen des Kaufrechts (§§ 435, 436). Die Haftungsbeschränkung gilt für Spezies- und Gattungsschulden. Zur Abdingbarkeit gilt das zu § 521 Rn 1 Gesagte. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmangels ist derjenige des Schenkungsvollzugs.

 

Rn 2

Die Haftung differiert je nachdem, ob der geschenkte Gegenstand sich schon im Vermögen des Schenkers befindet oder nicht. Beim Erwerb einer Speziessache wird mit Recht als weitere Haftungsvoraussetzung die Vermeidbarkeit (Behebbarkeit) des Mangels gefordert (MüKo/Koch Rz 6).

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