Rn 4

Der Beschenkte muss sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Beschenkten oder einen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig gemacht haben. Erforderlich ist objektiv ein bestimmtes Maß an Schwere und subjektiv ein erkennbarer Mangel an Dankbarkeit (BGH NJW 14, 3021 [BGH 25.03.2014 - X ZR 94/12]; BGH JZ 20, 419 [BGH 22.10.2019 - X ZR 48/17], Rz 30).

 

Rn 5

Das Verhalten des Beschenkten ist nicht isoliert zu werten. Grober Undank setzt eine Gesamtschau voraus (BGH FamRZ 06, 196; 13, 296); dazu gehören insb die Umstände der Schenkung (BGH NJW 99, 1623), das spätere Verhalten von Schenker und Beschenktem (BGH NJW 14, 3021, 3023 [BGH 25.03.2014 - X ZR 94/12]; BGH NJW 84, 2089 [BGH 23.05.1984 - IVa ZR 229/82]) und die wirtschaftliche Lage des Beschenkten (BGH NJW 00, 3201 [BGH 11.07.2000 - X ZR 89/98]). Ein enges Verwandtschaftsverhältnis zwischen beiden hat keine erhöhte Bedeutung (BGH NJW 78, 213 [BGH 25.03.1977 - V ZR 48/75]). Das Fehlverhalten muss der Schenkung nachfolgen; ein unmittelbarer zeitlicher und sachlicher Zusammenhang ist nicht erforderlich (BGH NJW 82, 390).

 

Rn 6

Ist die schwere Verfehlung gegen einen nahen Angehörigen des Schenkers gerichtet, muss daraus grober Undank gerade ggü dem Schenker zu entnehmen sein (BGH NJW 99, 1623). Der Begriff des nahen Angehörigen ist weit zu fassen. Er umfasst auch Pflegekinder und -eltern sowie Lebensgefährten; die Nähe bestimmt sich nach den persönlichen Beziehungen im Einzelfall (Grüneberg/Weidenkaff Rz 2). Zum groben Undank des Schwiegerkindes durch Fehlverhalten ggü dem Kind vgl BGH NJW 99, 1623 [BGH 19.01.1999 - X ZR 60/97].

 

Rn 7

Die Verfehlung muss vom Beschenkten begangen sein. Bei Verfehlungen von Dritten von erheblichem Gewicht kommt ein schweres Fehlverhalten des Beschenkten als Unterlassung in Betracht, wenn er zu gegenläufigem Handeln sittlich verpflichtet war (BGH NJW 84, 2089 [BGH 23.05.1984 - IVa ZR 229/82]; 92, 183).

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