Gesetzestext

 

1Der Widerruf ist ausgeschlossen, wenn der Schenker dem Beschenkten verziehen hat oder wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen seines Rechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. 2Nach dem Tode des Beschenkten ist der Widerruf nicht mehr zulässig.

 

Rn 1

Die Verzeihung ist ein tatsächliches Verhalten, mit dem zum Ausdruck gebracht wird, dass der Schenker die durch das Verhalten des Beschenkten hervorgerufene Kränkung nicht mehr als solche empfindet (BGH NJW 84, 2089 [BGH 23.05.1984 - IVa ZR 229/82]). Ein bloßer Versöhnungsversuch genügt nicht (BGH NJW 99, 1626 [BGH 19.01.1999 - X ZR 42/97]). Eine spätere Verschlechterung der Beziehungen beseitigt nicht die Rechtswirkungen der Verzeihung (BGH FamRZ 1961, 437). Die Verzeihung begründet eine Einrede.

 

Rn 2

Der Widerruf ist ferner nach Ablauf eines Jahres ab Kenntnis der ihn rechtfertigenden Gründe ausgeschlossen. Für jede Verfehlung läuft eine gesonderte Frist (BGHZ 31, 79, 81). Wegen Fristablaufs ausgeschlossene Widerrufsgründe können jedoch späteren ein besonderes Gewicht verleihen (BGH NJW 67, 1081 [BGH 23.01.1967 - II ZR 166/65]). Der Fristablauf begründet eine Einwendung (hM). Die Frist des S 1 bezieht sich allein auf den in § 530 geregelten Fall des Widerrufs einer Schenkung, nicht auf schenkungsvertraglich vereinbarte Widerrufsfälle (Hamm NJW 12, 2528, 2529 [OLG Stuttgart 19.04.2012 - 7 U 157/11]).

 

Rn 3

Mit dem Tod des Beschenkten erlischt das Widerrufsrecht (2). Eine sonstige Höchstfrist sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. Hier dürfte gelten: Je weiter der Tatbestand des groben Undanks zurückliegt, desto schwerer muss die Verfehlung sein, um den Widerruf noch tragen zu können (für eine Höchstfrist von 10 Jahren Bergmann JZ 21, 16).

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