Rn 31

Eine Schriftform ist zum Abschluss eines Mietvertrags grds nicht erforderlich. Allerdings kann sich die Notwendigkeit ergeben, Mietverträge schriftlich abzusetzen oder notariell zu beurkunden, zB aus § 311b. Für die Wohnraum- und Gewerberaummiete folgt eine Besonderheit aus §§ 550, 578, wenn der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr geschlossen werden soll (s § 550 Rn 4). Wird die Form nicht gewahrt, ist der Vertrag aber nicht nichtig, sondern gilt gem § 550 S 1 als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien können die Schriftform gem § 127 als Wirksamkeitsvoraussetzung für den Mietvertrag vereinbaren. Eine solche Abrede kann sich zB aus dem Austausch schriftlicher Vertragsentwürfe oder der Herstellung einer Vertragsurkunde, insb wenn diese eine Schriftformklausel enthält, schlüssig ergeben. Nach § 154 II kommt der Mietvertrag in diesem Fall im Zweifel mit Erstellung und Unterzeichnung der Urkunde zustande.

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