Rn 135

Erhaltung meint Instandhaltung und Instandsetzung (§ 555a Rn 3). Keine Erhaltung soll nach hM die Reinigung der Mietsache, zB der Außenfenster, sein (BGH NZM 18, 900 [BGH 21.08.2018 - VIII ZR 188/16] Rz 9) – was schon für die mitvermieteten Räume und Flächen, etwa das Treppenhaus, aber auch iÜ jedenfalls bei erheblichen Verschmutzungen zB von Glasbausteinen kaum überzeugt. Was geschuldet ist, ist grds vom Vermieter zu entscheiden (LG Bremen IMR 18, 506; LG Berlin GE 94, 1147). Der Mieter kann nicht vorschreiben, auf welche Art und Weise Mängel zu beseitigen sind, muss sich aber auch nicht mit provisorischen Reparaturmaßnahmen begnügen, sondern kann eine dauerhafte Mängelbeseitigung verlangen (Ddorf NZM 09, 281, 282 [OLG Düsseldorf 20.09.2007 - I-10 U 46/07]; LG Bremen IMR 18, 506). Daher schuldet der Vermieter im Einzelfall nicht nur Beseitigung der Mängelsymptome (zB Schimmel, Feuchtigkeit), sondern auch Beseitigung der zu den Mängeln führenden Ursachen (LG Bremen IMR 18, 506). So liegt es zB, wenn es dem Mieter nicht zumutbar ist, die Gefahr des erneuten Auftretens des die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache einschränkenden Mangels hinzunehmen (LG Bremen IMR 18, 506). Zur Erhaltung gehört auch die Wahrung eines verkehrssicheren Zustandes (Ddorf GE 08, 1326; Ddorf MietRB 08, 72; s.a. Rn 49), ggf die Reinigung der Mietsache, zB des Treppenhauses (Köln ZMR 95, 308), der Regenrinne oder der Mülltonne und – sofern diese Pflicht nicht auf den Mieter übertragen wurde (Rn 136) – die Ausführung der Schönheitsreparaturen (Rn 144). Außerdem ist die Einhaltung der einschlägigen technischen Normen geschuldet (BGH ZMR 06, 670, 671; ZMR 05, 108). Bloß optische Mängel sind idR nicht zu beheben (LG Berlin GE 09, 782). Ggf sind Geräte auf neue Bedingungen umzustellen (LG Aachen NJW 70, 1923).

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