Rn 107

Ein Mieter ist zu baulichen Veränderungen (§ 555b Rn 2) der Mietsache – sofern nichts anderes vereinbart ist – grds nicht berechtigt (s.a. Rn 171 ›bauliche Veränderungen‹). Der Mieter von Wohnräumen kann zur Herstellung der Barrierefreiheit ggf zB die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen (§ 554 I). Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist idR der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

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