Rn 3

§ 535 ist auf alle Mietverträge anzuwenden, auch auf Untermietverträge (BGHZ 81, 46, 50 = NJW 81, 2246; s § 540 Rn 2 ff). Ferner auf Pachtverträge als Sonderform der Miete. Aus der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung eines Vertrags kann nicht zwingend auf dessen Rechtsnatur geschlossen werden. Diese ist vielmehr nach seinem gesamten Vertragsinhalt zu bestimmen. Die gewählte Bezeichnung stellt aber ein Indiz dafür dar, welchen Zweck die Parteien mit dem Vertrag verfolgen wollten (BGH NZM 15, 251 [BGH 26.11.2014 - XII ZR 120/13] Rz 28).

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