Rn 20

Die Angabe der Wohnfläche iVm der Aufzählung der vermieteten Räume in einem Mietvertrag stellt im Allgemeinen eine Beschaffenheitsvereinbarung dar (BGH NJW-RR 21, 1237 Rz 9). Weicht die tatsächliche von der vereinbarten Fläche mehr als 10 % ab, liegt daher ein Mietmangel vor (BGH NJW-RR 21, 1237 Rz 9; ZMR 19, 661 Rz 34; NZM 16, 42 Rz 9). Dies gilt auch dann, wenn die Angabe der Wohnfläche mit dem Zusatz ›circa‹ versehen ist (NJW-RR 21, 1237 Rz 9; ZMR 19, 661 Rz 34). Etwas anderes gilt ggf, wenn es im Mietvertrag heißt, die Angabe der Quadratmeterzahl diene ›nicht zur Festlegung des Mietgegenstands‹ (BGH NJW 11, 220 [BGH 10.11.2010 - VIII ZR 306/09] Rz 10).

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