Rn 119

Das Besitzrecht vermittelt dem Mieter Rechte nach §§ 280, 858 ff, 1004, 1007, 823 ff oder entspr § 906 II 2 (s.a. BGH NZM 21, 132 [BGH 09.12.2020 - VIII ZR 238/18] Rz 30). Beim Besitz von Räumen liegt ein Eingriff bspw vor, wenn der Zugang zur Mietsache erschwert oder vereitelt wird oder wenn in anderer Form in einer den Mieter behindernden Weise auf die Mietsache eingewirkt wird (BGH NJW 09, 1947 [BGH 06.05.2009 - XII ZR 137/07] Rz 26). Erlaubt es eine Anwendung (Software) dem Vermieter, seine Rechte gegen den Besitzer ohne dessen Zutun durchzusetzen, lässt sich zB ein Fahrzeug oder eine Tür nicht mehr öffnen oder eine Batterie nicht mehr aufladen, liegt eine Besitzstörung vor (Linder NZM 21, 665, 668/670; aA Fries NJW 19, 905). Anders liegt es, wenn der Besitzer mit der Anwendung einverstanden war (Paulus/Matzke CR 17, 269, 775). Allerdings können nur wesentliche Beeinträchtigungen Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösen (BGH NJW 15, 2023 [BGH 16.01.2015 - V ZR 110/14] Rz 10; 15, 2177 Rz 35). Wird die Mietsache durch Dritte, zB Mitmieter, gestört (zB durch Rauch, Rn 171), kann der Mieter va nach §§ 823, 862, 865 vorgehen (Frankf NJW 19, 1463; LG Berlin GE 14, 1589) oder ein Handeln des Vermieters verlangen (BGH ZMR 04, 335, 336; München ZMR 92, 246, 247). Aus einem Mietvertrag und einer darin in Bezug genommenen Hausordnung soll sich ergeben können, dass der Mieter Störungen durch Mitmieter in einem bestimmten Umfang (etwa durch das Musizieren oder durch die Haustierhaltung in einer anderen Wohnung) dulden muss (BGH NJW 15, 2023 Rz 5). Fehlt es an einer vertraglich begründeten Duldungspflicht, steht dem Mieter der Anspruch nach § 862 I 1 aber unabhängig davon zu, ob dem Mitmieter der die Beeinträchtigungen verursachende Gebrauch nach seinem Mietvertrag erlaubt ist oder nicht (BGH NJW 15, 2023 [BGH 16.01.2015 - V ZR 110/14] Rz 5), wobei zu beachten ist, dass etwa das häusliche Musizieren einschl des dazugehörigen Übens zu den sozialadäquaten und üblichen Formen der Freizeitbeschäftigung gehört und die daraus herrührenden Geräuscheinwirkungen jedenfalls in gewissen Grenzen zumutbar und in diesem Rahmen als unwesentliche Beeinträchtigung iSv § 906 I anzusehen sind (BGH ZMR 19, 237 Rz 14). Ein Anspruch analog § 906 II 2 unter Mitmietern ist nach hM hingegen nicht gegeben (BGH ZMR 04, 335, 336; zw). Zu Versorgungssperren s Rn 129.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?