Rn 16

Nach vorbehaltloser Übernahme der Mieträume trägt der Mieter die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels (BGH IMR 21, 17). Der BGH hat die von den Instanzgerichten aufgestellten hohen Anforderungen an die Darlegung eines Mangels aber erheblich herabgesenkt (BGH NJW 17, 1877 [BGH 21.02.2017 - VIII ZR 1/16]; NJW 12, 382 [BGH 25.10.2011 - VIII ZR 125/11] – Beschreibung der Mangelsymptome genügt/kein Temperaturprotokoll erforderlich; BGH NJW-RR 17, 1290 [BGH 22.08.2017 - VIII ZR 226/16] – kein Lärmprotokoll erforderlich). Die Darlegung der Mangelsymptome genügt auch bei Gewerberaummiete (BGH NJW-RR 16, 1291 [BGH 27.07.2016 - XII ZR 59/14] – ›Raumtemperatur nicht über 18 Grad‹). Bei hohen Raumtemperaturen müssen aber die Innentemperaturen den Außentemperaturen gegenübergestellt werden, da der Vermieter nicht das alleinige Risiko für die Klimaerwärmung trägt (Ddorf IMR 21, 506). Die Beweislast bemisst sich nach Verantwortungsbereichen: Der Vermieter muss beweisen, dass der Mangel nicht seinem Obhutsbereich entstammt. Sind sämtliche Ursachen aus seinem Obhutsbereich ausgeräumt, trägt der Mieter die Beweislast dafür, dass der Mangel nicht auf übervertragsmäßigem Gebrauch der Mietsache (§ 538) beruht (BGH ZMR 05, 120; bei Fogging: BGH NJW 08, 2432; s aber Rn 7 (Mangel kann auch bei Verursachung durch Mieter vorliegen). Dem Mieter obliegt ferner der Beweis der Gebrauchsbeeinträchtigung durch den Mangel (BGH NJW 00, 2344 [BGH 01.03.2000 - XII ZR 272/97]). Bei Unterschreitung der vertraglichen Mietfläche um mehr als 10 % besteht eine Vermutung für die Gebrauchsbeeinträchtigung (BGH NJW 04, 1947 [BGH 24.03.2004 - VIII ZR 295/03]). Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung braucht der Mieter nicht vorzutragen (BGH IMR 12, 07).

Den Unerheblichkeitsbeweis muss nach dem Gesetzesaufbau in I 3 sodann der Vermieter führen (Celle ZMR 85, 10). Behauptet der Mieter, die Mietsache sei nach einem Reparaturversuch weiterhin mangelhaft, so trägt der Vermieter die Beweislast für den Erfolg seiner Mängelbeseitigungsmaßnahmen (BGH NJW 00, 2344 [BGH 01.03.2000 - XII ZR 272/97]).

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