Rn 8

Nimmt der Mieter die Mietsache in Kenntnis des Mangels an, stehen ihm die Mängelrechte aus §§ 536, 536a nur zu, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehalten hat. Andernfalls gilt das unter Rn 15 Gesagte. Der Vorbehalt ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die somit auch schlüssig erklärt werden kann. Für den Vermieter muss aber erkennbar sein, dass der Mieter den Zustand der Mietsache nicht hinnehmen will. Die bloße Mängelanzeige (§ 536c) genügt nicht. Der für den Vorbehalt beweisbelastete Mieter sollte den Vorbehalt seiner Rechte schriftlich dokumentieren, zB im Übergabeprotokoll. Der Vorbehalt muss bei Überlassung der Mietsache erklärt werden und sich auf konkrete Mängel beziehen. Nach dem Gesetzeszweck ist ein Vorbehalt jedoch nicht erforderlich, wenn der Vermieter die Mangelbeseitigung zugesagt hat (vgl Bub/Treier/Kraemer III B 3392). Auch dies sollte sich der beweisbelastete Mieter schriftlich bestätigen lassen.

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