Rn 17

Grds ist die Suche des Ersatzmieters Angelegenheit des Mieters. Sofern der Vermieter sich die Suche von Nachmietinteressenten vorbehält, ist der Mieter bei Vorliegen des berechtigten Interesses vorzeitig aus dem Mietvertrag zu entlassen, da insoweit der Vermieter selbst die Verantwortung für die Suche übernommen hat. Eine Pflicht zur Suche gibt es für den Vermieter – in Ermangelung abweichender vertraglicher Regelungen – nicht. Insofern kommt ein Mitverschulden des Vermieters analog § 254 nicht in Betracht (Schmid/Harz/Stangl § 537 Rz 29). Der Mieter muss zumindest einen Ersatzmieter benennen (LG Saarbrücken WuM 95, 313; aA AG Halle WuM 86, 314: mindestens drei). Für den Vermieter muss der Ersatzmieter bei einer ›Würdigung aller Umstände des Falles‹ zumutbar sein (BGH NZM 03, 277 [BGH 22.01.2003 - VIII ZR 244/02]). Dies ist dann der Fall, wenn der Ersatzmieter in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht die ordnungsgemäße Vertragserfüllung erwarten lässt. Es muss die Bereitschaft bestehen, für die restliche Laufzeit des Mietvertrages ohne Vorbehalte, in Vertrag zu den bisherigen Konditionen einzutreten (Frankf ZMR 70, 49). Einzelfälle bei Schmid/Harz/Stangl § 537 Rz 31 f.

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