Rn 11

Bei – vom Mieter zu beweisender (Koblenz WuM 12, 613 [OLG Koblenz 27.12.2011 - 5 U 839/11]) – Verweigerung der Erlaubnis kann der Mieter nach § 540 I 2 das Mietverhältnis außerordentlich mit gesetzlicher Frist kündigen, sofern nicht ein wichtiger Grund in der Person des Untermieters/Dritten gegeben ist. Dieses Sonderkündigungsrecht entfällt, wenn der benannte Untermieter keinen ernstzunehmenden Anmietungswillen hat (Naumburg ZfIR 13, 383). Es gelten die Fristen der § 573d II 2, 575a III und 580a IV. Der Wohnraummieter ist nicht verpflichtet seinen Anspruch aus § 553 auf Erteilung der Untervermieterlaubnis primär geltend zu machen und lediglich subsidiär sein Kündigungsrecht auszuüben. Eine Verweigerung der Untervermieterlaubnis kann vom Vermieter ausdrücklich erklärt werden – auch auf eine zu weit gehende Frage des Mieters, zB nach einer generellen Untervermietungserlaubnis – oder sich aus dem ›beredten Schweigen‹ (vgl KG ZMR 08, 128 = NZM 08, 287) des Vermieters auf eine zulässige auf eine bestimmte Person bezogene Anfrage des Mieters ergeben. Zu den Voraussetzungen des § 540 I 2 gehört nicht ein erhebliches berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung (AG Hambg-Blankenese Hbg GE 87, 419). Bei einer generellen Verweigerung der Untervermieterlaubnis ist der Mieter auch nicht mehr verpflichtet zur Erhaltung seines Kündigungsrechts einen konkreten Untermieter zu benennen, den der Vermieter nicht aus wichtigem Grund ablehnen könnte. Die Benennung derartiger Personen wäre bei einer derartig eindeutigen Vermietererklärung reiner Formalismus. Fragt der Vermieter nach Bonität und Miethöhe (beides str bei Wohnraummiete) sowie Zuverlässigkeit des Untermieters, kann der Mieter vor Erteilung entspr Informationen auch bei (derzeitiger) Verweigerung der Zustimmung nicht außerordentlich kündigen (BGH ZMR 07, 185). Eine Vorabgestattung zugunsten bestimmter Untermieter ist idR kein Ausschluss des Sonderkündigungsrechts (Ddorf ZMR 08, 783). Kein Kündigungsrecht besteht, wenn dem Untermieter ein ›Büro‹ für seinen Pflegedienst zur Verfügung gestellt werden sollen (Ddorf ZMR 16, 440). Zu Schadensersatzansprüchen vgl Ddorf GuT 11, 281; LG München I ZMR 22, 213.

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